Veröffentlicht am 31.08.2010 von Carsten KrummBild von Carsten.Krumm

§ 109a Abs. 2 OWiG ist eine Vorschrift, die Verteidiger sicher oft ärgert. Es geht um die Kostentragung nach Einspruch und Verfahrenseinstellung. § 109a Abs. 2 OWiG lautet: "Soweit dem ... Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
OrdnungswidrigkeitenAuslagenverspätetes Vorbringen§ 109a OWiGAG MeldorfVergütungs- und KostenrechtVerkehrsrecht
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