Veröffentlicht am 09.06.2011 von Hans-Otto BurschelBild von Hopper

Vereinbarungen zum Zugewinn, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, bedürfen der notariellen Form (§ 1378 III 2 BGB). Äußerste Vorsicht ist für den Anwalt daher geboten, wenn ein ... Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
ZugewinnHaushaltsgegenstandnotarielle FormTeilungFamilienrecht
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