Veröffentlicht am 22.05.2014 von Dr. Klaus LützenkirchenBild von Klaus.Luetzenkirchen

Die Frist des § 573c BGB hat bei der Vermieterkündigung den Zweck, dem Mieter ausreichend Gelegenheit zu geben, neuen Wohnraum zu finden. Je länger er in sein Umfeld eingebunden ist, um so stärker sind seine sozialen Kontakte. Deshalb verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren um drei Monate.Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
Kündigungsfristvorzeitge RäumungsklageBesorgnis der nicht rechtzeitigen ErfüllungMiet- und WEG-Recht
5794 Aufrufe
2