"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden." (Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11)
Stand: 25. April 2018
I. Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010, Az. 34 O 20011/08
Ausgangspunkt für alle Verfahren, mit denen ich seit 2010 beschäftigt bin, ist das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I als Einzelrichter vom 16.8.2010 mit dem Az. 34 O 20011/08. Der Vorsitzende Richter hat die Akten nicht gelesen, das sieht jeder Idiot. Die Nichtlektüre der Gerichtsakten ist seit 2010 ein unbestrittenes Faktum. Den bis ins Jahr 1997 zurückreichenden Sachverhalt entnehmen Sie am besten der Zusammenfassung in folgendem verlinkten Urteil:
https://openjur.de/u/494553.html
Der Münchner Zivilrichter hatte – was seit 2010 der Sache nach unbestritten ist – die Akten nicht gelesen, bevor er das Urteil diktierte. Er hatte sich deshalb ganz eindeutig einer Rechtsbeugung strafbar gemacht. Rechtsbeugung ist nämlich prinzipiell möglich in folgenden beiden Alternativen:
1. Der Inhalt, das Ergebnis der Entscheidung ist evident grob falsch (Fischer, Rn. 16 zu § 339 StGB) oder
2. Das Verfahren, das zu der Entscheidung führte, ist evident grob falsch (Fischer, Rn. 17 zu § 339 StGB).
Hier lag also ganz eindeutig die zweite Alternative vor, das grob falsche Verfahren. Zumindest der Anfangsverdacht i.S.d. § 152 II StPO lag also offen sichtbar auf der Hand. Die StA München I war also seinerzeit ganz eindeutig zumindest zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und zu ernsthaften Ermittlungen verpflichtet.
Vor allem hatte ich seinerzeit meinerseits einen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung. Der Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung hat eben gerade zum Inhalt, dass die StA München I das Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung seinerzeit förmlich eröffnen und ernsthafte Ermittlungen anstellen musste.
Der Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung war deshalb im meinem Fall gegeben, weil Beschuldigter ein Amtsträger ist. Seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 ist nämlich anerkannt, dass ein echter, vollwertiger Rechtsanspruch des Verletzten (statt einem bloßen Reflexrecht) genau dann gegeben ist, wenn der Beschuldigte eine Straftat in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes begangen haben soll. Diese Voraussetzung lag in meinem Fall ganz eindeutig vor.
Das BVerfG begründete die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung vom 26.6.2014 seinerzeit damit, dass unter allen Umständen bereits der Eindruck vermieden werden müsse, staatliche Strafverfolgungsbehörden würden gegen Amtsträger weniger intensiv ermitteln als gegen jeden anderen einer Straftat beschuldigten Staatsbürger. Diese Begründung führte das BVerfG seinerzeit in Rn. 11 der Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26.6.2014 näher aus. Diese Begründung des BVerfG aus seiner Entscheidung vom 26.6.2014 war ganz eindeutig auch in meinem Fall tragfähig: Es würde das Vertrauen der Bürger in das Funktionieren des Rechtsstaats in der Tat untergraben, würde nicht gegen den einer Rechtsbeugung beschuldigten Richter ermittelt werden. Dieser Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung ist im Wege des Ermittlungserzwingungsverfahrens gerichtlich durchsetzbar.
II. Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9
In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO muss das OLG dem Verletzten richterliche Hinweise erteilen gem. § 86 III VwGO analog i.V.m. Art. 103 I GG. Damit wird die ständige gerichtliche Praxis, Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsanträge als "unzulässig" zu behandeln, vermieden. Dies geht zurück auf den "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter". Dasselbe meint auch Dirk Diehm mit seinem Aufsatz ''Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung'' (s.u.). Dieser Anspruch wurde begründet durch die Rechtsprechung des BVerfG, diese finden Sie auch, chronologisch geordnet, in meinem Aufsatz:
1. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
2. Beschluss vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
3. Beschluss vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
4. Beschluss vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/10/2-bvr-2699-10.php
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1568-12.php
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1304-12.php
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-987-11.php
In meinem Aufsatz lege ich dar, dass - setzt sich meine Rechtsmeinung durch - der Strafsenat des OLG richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO i.V.m. Art 103 I GG erteilen muss. Muss der Strafsenat richterliche Hinweise erteilen, können Antragsschriften in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nicht mehr - wie es die ständige Praxis der Justiz ist - als "unzulässig" abgebürstet werden. Es ist dann den Strafsenaten des OLG nicht mehr möglich, mit dem Vorwand, auf Seite 35 fehle ein Komma - wie es der bisherigen ständigen Praxis der Justiz entspricht - nach Belieben jeden Antragsschriftsatz in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ins Archiv zu verfrachten. Der Unterschied zwischen einem echten, vollwertigen Rechtsanspruch und einem bloßen Reflexrecht wirkt sich also erst im Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren aus. Zum Unterschied zwischen diesen beiden möglichen Verfahrensarten nach den §§ 172 ff StPO lesen Sie bitte meinen Aufsatz nach.
Lesen Sie auch die folgenden drei Wikipedia-Artikel zum Klageerzwingungsverfahren, zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Klageerzwingungsverfahren
https://de.wikipedia.org/wiki/Ermittlungserzwingungsverfahren
https://de.wikipedia.org/wiki/Anspruch_auf_Strafverfolgung_Dritter
Was ich Ihnen hier erzähle, können Sie übrigens auch dort nachlesen: Dirk Diehm, Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online). Dieser Aufsatz behandelt sozusagen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs auf effektive Strafverfolgung, während mein Aufsatz die konkreten prozessualen Auswirkungen behandelt, so ergänzen sich die beiden Aufsätze. Zum ganzen Thema schließlich Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu 172 StPO: "Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte"
Jetzt verstehen Sie auch, was das Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010 mit dem Az. 34 O 20011/08 und mein Aufsatz miteinander zu tun haben: Die StA München I hätte seinerzeit zumindest ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eröffnen müssen und hätte ernsthafte Ermittlungen, angefangen mit einer Beschuldigtenvernehmung, anstellen müssen. Darauf hatte ich einen Rechtsanspruch, der auch - im Wege des Ermittlungserzwingungsverfahrens - gerichtlich durchsetzbar war.
III. Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014, Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13
Ich habe in derselben Sache in zwei aufeinander folgenden Verfahren einen Amtshaftungsprozess gegen den Freistaat Bayern geführt. Die beiden Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014 (Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13) stellen jeweils eine gemeinschaftliche Rechtsbeugung i.S.d. §§ 339, 25 II StGB dar. Diese beiden Urteile sind nämlich in mehreren Punkten evident inhaltlich grob falsch. Vor allem hat die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I in beiden Urteilen die Tatsache ignoriert, dass der klägerische Vortrag zur Nichtlektüre der Gerichtsakten von Anfang an unstreitig war: Der beklagte Freistaat Bayern ist in den beiden nacheinander geführten Verfahren dem klagebegründenden Vortrag in keiner Weise inhaltlich substantiiert entgegengetreten. Der klagebegründende Vortrag hätte deshalb den beiden Urteilen vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014 als unstreitiger Sachverhalt zugrunde gelegt werden müssen. Auf dieser Grundlage hätte also der Amtshaftungsklage gegen den beklagten Freistaat Bayern in beiden aufeinander folgenden Verfahren zwingend stattgegeben werden müssen.
Schließlich legte ich - unterfüttert mit zahlreichen Zeugenbeweisangeboten - ausführlich dar, auf welche Weise ich den Vorprozess gewonnen hätte. Keiner der von mir angebotenen Zeugen wurde jemals vernommen. Vielmehr nahm die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I ohne jede Beweisaufnahme zu meinen Lasten an, ich hätte den Vorprozess sowieso verloren. Die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wies die Klage sodann mit der Begründung ab, ich hätte die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung (Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten) und Schadenseintritt (Verlust des Vorprozesses) nicht bewiesen. Über meine - offensichtlich begründete - Grundrechtsrüge der Gehörsverletzung gingen der BayVerfGH, das BVerfG und der EGMR hinweg.
IV. Beschluss des OLG München vom 5.10.2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-12...
Ich hatte mit Schriftsatz vom 29.4.2017 gegen die Richter der Münchner Amtshaftungskammer Strafanzeige erstattet wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB). Drei Monate lang reagierte die Staatsanwaltschaft München I in keiner Weise: Keine Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem die Strafanzeige bearbeitet wird, geschweige denn die nach Recht und Gesetz unabweisbare förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Was also soll man als Staatsbürger tun, wenn eine Behörde drei Monate lang die Erfüllung eines Rechtsanspruchs missachtet? Ganz einfach: Man strengt ein Ermittlungserzwingungsverfahren an.
Ich rüge in diesem Verfahren folgende drei Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG:
1) Fehlende Verkündung und fehlende Zustellung der angeblichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14.6.2017
2) Fehlende richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO und
3) Fehlende mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO.
Dieses Verfahren nahm bis heute folgenden Verlauf:
1) Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2017 und vom 19. Oktober 2017 erhob ich Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO.
2) Sodann erhob ich mit Schriftsätzen vom 2. November 2017 parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH Verfassungsbeschwerde, ergänzt mit Schriftsätzen vom 13. November 2017.
3) Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2017 forderte ich das OLG München – unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2017 – zur Fortsetzung des Verfahrens auf.
4) Nach fruchtlosem Fristablauf stellte ich mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2017 parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG bzw. gem. Art. 26 BayVerfGHG. Diesen Antrag habe ich vor allem darauf gestützt, dass zum 9. Januar 2018 bzgl. einer der beiden angezeigten Straftaten unwiderruflich Strafverfolgungsverjährung eintritt, sofern die Verjährung nicht vorher rechtzeitig wirksam unterbrochen wird. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hat nämlich eigentlich den Sinn, dem Verfassungsgericht die Möglichkeit offenzuhalten, überhaupt noch über irgendwas entscheiden zu können. Tritt aber – in meinem Fall zum 9. Januar 2018 – die Verjährung ein, gibt es für das Verfassungsgericht nichts mehr zu entscheiden.
5) Der BayVerfGH hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018, Vf. 74-VI-17, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hinweis auf die „offensichtliche Unbegründetheit“ der Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
6) Bei der vom bayerischen Justizministerium in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 15. Februar 2018 handelt es sich im übrigen um eine sog. Scherzerklärung.
7) Vom BVerfG das übliche Blatt, Beschluss vom 12. Januar 2018, Az. 2 BvR 2793/17.
8) Mit Schriftsätzen aus dem Februar 2018 ersuchte ich das OLG München erneut um Fortsetzung des Verfahrens.
9) Und alles, was Sie im übrigen schon immer über das Ermittlungserzwingungsverfahren wissen wollten, können Sie nachlesen bei "Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren" von Carsten Krumm
https://community.beck.de/2017/12/18/lesetipp-aufsatz-zum-klageerzwingun...
Die Zusammenfassung lautet: "Es gibt also nach wie vor nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einen, einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung der VwGO. Dies hat vor allem zur Folge, dass
- eine Untätigkeitsklage zulässig ist, § 75 VwGO
- die Beschuldigten beizuladen sind, § 65 VwGO
- eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK und
- das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen muss und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt."
V. Weiterer Verfahrensfortgang ab November 2017
1. Mit Schriftsatz vom 2.11.2017 habe ich beim OLG München folgenden Antrag gestellt: Die Staatsanwaltschaft München I wird verpflichtet, das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Richter des Oberlandesgerichts München in Hinblick auf ihre Beschlüsse vom 7.6.2013, vom 18.11.2014 und vom 5.1.2015, Az. 1 U 161/13 und 1 U 2482/14 - das sind die Berufungsentscheidungen im Amtshaftungsprozess - wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB) förmlich einzuleiten.
Am 3.4.2018 habe ich folgenden Schriftsatz nachgeschoben: "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Strafverfolgung gegen Dritte. Entgegen dieser Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur ernsthaften Befassung mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen Amtsträger bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben hat sich die Staatsanwaltschaft München I dieser Pflicht entzogen. Weisen Sie deshalb bitte die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens an.
Ich weise darauf hin, dass die Möglichkeit der Strafverfolgung hinsichtlich des Beschlusses vom 7.6.2013, Az. 1 U 161/13, zum 7.6.2018 verjährt.
Sollten Sie noch ergänzenden Vortrag benötigen, bitte ich um richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO analog."
2. Mit Schriftsatz vom 2.11.2017 habe ich bei der StA München I Strafanzeige erstattet wegen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15. Im Amtshaftungsprozess gegen den beklagten Freistaat Bayern war nämlich seinerzeit zuletzt diese Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ergangen.
3. Am 20.11.2017 verfasste ich folgendes Schreiben:"Sehr geehrter Herr StAGrL Mayer,
es handelt sich um das Ermittlungsverfahren gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB), geführt unter dem Az. 123 Js 210158/17 bei der Staatsanwaltschaft München I.
Vorausgegangen waren die Strafanzeige vom 29.4.2017 gegen die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I in Hinblick auf ihre Urteile vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014, Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB) und die Strafanzeige vom 1.8.2017 gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Oberlandesgerichts München in Hinblick auf ihre Beschlüsse vom 7.6.2013, vom 18.11.2014 und vom 5.1.2015, Az. 1 U 161/13 und 1 U 2482/14, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB).
Der Sachverhalt rund um den Amtshaftungsprozess gegen den beklagten Freistaat Bayern ist Ihnen also seit dem 29.4.2017 positiv bekannt.
Nunmehr haben Sie indes mit Verfügung vom 14.11.2017 die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Hierbei ist anzumerken, dass die Verfügung vom 14.11.2017 keinerlei inhaltliche Begründung für die Ablehnung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens enthält.
Weder brauche ich Ihnen zu erklären, was man unter dem Rechtsbegriff Anfangsverdacht versteht, noch brauche ich Ihnen zu erklären, was man unter dem Rechtsbegriff Anspruch auf Strafverfolgung Dritter versteht.
Bestätigen Sie mir also bitte bis zum Montag, den 27.11.2017, 17.00 Uhr die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen zum OLG München stellen und gegen Sie Strafanzeige wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt, §§ 339, 258a II StGB, erstatten.
Mit freundlichen Grüßen"
Die angekündigte Strafanzeige habe ich mit Schriftsatz vom 28.11.2017 erstattet, den angekündigten Antrag zum OLG habe ich mit Schriftsatz vom 29.11.2017 gestellt.
Nachdem die StA München I die - an sich unabweisbare - Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen StAGrL Mayer ohne jede Angabe von Gründen verweigert hat, habe ich einen entsprechenden Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen an das OLG München gerichtet.
4. Ich habe am 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam, die seinerzeit die Strafverfolgung des Richters Reich vereitelte. Dabei habe ich mich an den Text des Urteils
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl...
gehalten, bei dem derselbe Sachverhalt schon einmal abgehandelt wurde. Wenn Sie also die ausführliche Begründung meiner Strafanzeige im einzelnen nachlesen wollen, müssen Sie nur das soeben verlinkte Urteil nachlesen. Sodann verfasste ich am 2. März 2018 folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr OStAHAL Heidenreich,bei Ihrer Verfügung vom 22.2.2018 handelt es sich um eine strafbare versuchte Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§§ 258a II, 339 StGB). Ich werde deshalb unmittelbar das Ermittlungserzwingungsverfahren zum OLG München betreiben und gegen Sie Strafanzeige erstatten.
Mit freundlichen Grüßen"
5. Ich habe sodann am 5. März 2018 wie angekündigt Strafanzeige erstattet gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den beiden Fällen 120 Js 219164/17 (Verfügung vom 4.12.2017) und 120 Js 228111/17 (Verfügung vom 22.2.2018). Weiter habe ich am 9. März 2018 wie angekündigt den entsprechenden Ermittlungserzwingungsantrag beim OLG München eingereicht.
6. Am 13. März 2018 schob ich eine neuerliche Strafanzeige nach, sie lautet:
"Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen OStA Bernhard Bombe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) durch seinen Bescheid vom 15.10.2014, Az. 34 Zs 3235/14. Der Beschuldigte hat durch diesen Bescheid die Bestrafung des Richters Reich wegen Rechtsbeugung endgültig vereitelt. Damit hat sich der Beschuldigte seinerseits strafbar gemacht. Der betreffende Bescheid des Beschuldigten vom 15.10.2014 ist beigefügt.
Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Richter Reich sind zum 16.8.2015 verjährt. Erst zum 16.8.2015 hat sich also der Taterfolg des Beschuldigten eingestellt. Die Strafbarkeit des Beschuldigten richtet sich also nach der Rechtslage zum Zeitpunkt 16.8.2015. Zu diesem Zeitpunkt bestand nicht nur eine Verpflichtung des Beschuldigten zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens, sondern ich hatte - ausgehend von der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 – einen damit korrelierenden Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Der Beschuldigte hat also mit dem Bescheid nicht nur gegen Recht und Gesetz verstoßen, sondern darüber hinaus auch noch mich in meinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Strafverfolgung Dritter verletzt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass seit dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2015 die sogenannte "Sperrwirkung" nicht mehr zugunsten des beschuldigten Amtsträgers zum Zuge kommt: Nach der älteren Rechtsprechung vor dem 13. Mai 2015 kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sogenannte "Sperrwirkung" zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften als dem § 339 StGB nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. Der BGH gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015 ausdrücklich auf. Danach besteht für eine derartige "Sperrwirkung" kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den § 339 StGB mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können, nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Verurteilung wegen einer Strafvereitelung im Amt auch dann in Betracht kommt, wenn eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB nicht nachweisbar sein sollte.
Bestätigen Sie mir bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStA Bernhard Bombe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) durch seinen Bescheid vom 15.10.2014, Az. 34 Zs 3235/14."
Missverständlich und widersprüchlich ist bezüglich des Wegfalls der Sperrwirkung im übrigen die Kommentierung bei Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 48 zu § 339 StGB.
7. Zusammenfassung: Es sind also aktuell - in unterschiedlichen Verfahrensstadien - insgesamt sieben Strafanzeigen gegen Münchner Richter und Staatsanwälte anhängig. Diese wurden sämtlich von der Münchner Staatsanwaltschaft mit der - nicht weiter begründeten - Behauptung verbeschieden, es läge kein Anfangsverdacht vor. Noch recht viel offensichtlicher kann man das Krähenprinzip nicht veranschaulichen. Ich bin auch, ehrlich gesagt, nach wie vor verblüfft darüber, mit welcher Unverblümtheit die Münchner Justiz so offen und so direkt unter aller Augen Unrecht begeht.
VI. Der BayVerfGH
1. Entscheidung des BayVerfGH vom 9.1.2015, Vf. 1-VI-14
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-45066?hl=true
Die nachfolgenden Entscheidungen des BayVerfGH vom 22.9.2015 bzw. vom 17.11.2015 zitieren jeweils die Gorch Fock-Entscheidung des BVerfG vom 6.10.2014, allerdings ohne daraus irgendwelche juristischen Konsequenzen zu ziehen. Bei der Lektüre dieser Entscheidungen müssen Sie vor allem sehr genau unterscheiden zwischen der Schilderung des Sachverhalts einerseits und den Rechtsausführungen des BayVerfGH andererseits: Während die Wiedergabe des Sachverhalts durch den BayVerfGH weitestgehend verlässlich und informativ ist, sind die Rechtsausführungen des BayVerfGH der reine, ungetrübte Klamauk. Den zutreffenden Sachverhalt werden Sie also den Entscheidungen des BayVerfGH ohne weiteres entnehmen können, nicht aber die zutreffende Rechtslage. Diese Unterscheidung gilt es bei der Lektüre der Entscheidungen des BayVerfGH vor allem zu berücksichtigen.
Ich hatte die Richter des BayVerfGH, die bereits an der vorangegangenen Entscheidung vom 9.1.2015, Vf. 1-VI-14 in meiner Sache mitgewirkt hatten, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ § 339, § 25 II StGB angezeigt. Die Strafanzeige wegen gemeinschaftlicher Rechtbeugung stützte ich vor allem darauf, dass die Richter des BayVerfGH meinen Fall sehenden Auges entgegen der Rechtsprechung des BVerfG entschieden hatten. Zum Zeitpunkt 9.1.2015 lagen nämlich die Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26.6.2014 und die Gorch Fock-Entscheidung vom 6.10.2014 schon vor und waren auch schon durch die juristische Fachpresse gegangen.
Auf diese ausführlich begründete Strafanzeige wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung stützte ich sodann mein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter des BayVerfGH, die an der Entscheidung vom 9.1.2015, Vf. 1-VI-14 mitgewirkt hatten. Ich forderte die abgelehnten Richter zur gesetzlich vorgeschriebenen dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch auf. Keiner der abgelehnten Richter des BayVerfGH gab eine solche dienstliche Stellungnahme ab.
Der BayVerfGH traf vielmehr unter Mitwirkung der abgelehnten Richter Entscheidungen in meiner Sache, die jeweils zweiteilig waren: In einem zunächst gefassten Beschluss erklärte der BayVerfGH unter Mitwirkung der abgelehnten Richter das jeweilige Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit für "offensichtlich unbegründet". Sodann fasste der BayVerfGH, wiederum unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, jeweils erneut eine Entscheidung zu meinem Nachteil, jeweils sehenden Auges entgegen der Rechtsprechung des BVerfG. Inzwischen lagen zusätzlich auch noch die Entscheidung "Münchner Lokalderby" vom 23.3.2015 und die "Kundus-Entscheidung" vom 19.5.2015 vor. Die Entscheidungen des BayVerfGH führten in ihrem Entscheidungstext jeweils sogar explizit die Gorch Fock-Entscheidung vom 6.10.2014 an - allerdings ohne sie in irgendeiner Weise auf ihre eigene Entscheidung anzuwenden. Im Einzelnen:
2. Entscheidung des BayVerfGH vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15
https://openjur.de/u/863971.html
In meinem Amtshaftungsprozess gegen den beklagten Freistaat Bayern war seinerzeit zuletzt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 ergangen. Der prozessuale Sachverhalt war dabei seinerzeit folgender: Das Oberlandesgericht München schrieb auf Seite 4 seines - die Klageabweisung bestätigenden - rechtskräftigen Beschlusses vom 5.1.2015 in der Amtshaftungssache:
-
- „Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2014 Bezug genommen, an dem der Senat uneingeschränkt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in den nachfolgenden Schriftsätzen festhält. Ergänzend ist im Hinblick auf die Einwände des Klägers gegen eine Berufungszurückweisung folgendes auszuführen: …“
Ich habe deshalb in meiner Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH vom 22.1.2015 folgenden Beschwerdegegenstand bezeichnet:
-
- „5) Beschwerdegegenstand: Entscheidungen der Münchner Gerichte im Zivilrechtsweg, das sind Urteil des Landgerichts München I vom 25.6.2014, Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.11.2014 und rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5.1.2015“
Rn. 21 der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 lautet auf diese Bezeichnung des Beschwerdegegenstands hin:
-
- „2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2014 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig.“
Der BayVerfGH hat also darauf, ausschließlich darauf, die Zurückweisung meiner Verfassungsbeschwerde als unzulässig gestützt. Und zur evident vorliegenden Gehörsverletzung führte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 22.1.2015 aus:
-
- „VII. Das „Gericht“ hat in Erfüllung des Straftatbestands der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in entscheidungserheblicher Art und Weise die pflichtwidrig vom LG unterlassene Vernehmung der im klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 benannten Zeugen negiert
-
- Seite 4, Nummer 2, Satz 1 des Beschlusses des „Gerichts“ vom 5.1.2015 lautet:
-
- „Weder das Landgericht noch der Senat haben entscheidungserhebliche Beweisanträge des Klägers übergangen.“
-
- Das ist falsch. Richtig ist demgegenüber folgendes:
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- Das „Gericht“ übergeht im Punkt Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögenschaden vollständig die umfangreiche klägerische rechtliche Argumentation zu der in Wahrheit vorliegenden Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögensschaden. Das LG hat den vorliegenden Fall im Punkt Kausalität genau so behandelt wie den Fall, dass ein Mandant seinen Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt mit der Begründung, hätte sein Anwalt nicht die entscheidende Frist versäumt, hätte der Mandant den Vorprozess gewonnen. In diesem Fall hat in dem Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt der Mandant die volle Beweislast dafür, dass der Mandant den Vorprozess objektiv gewonnen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Fallgruppe des Haftungsprozesses zwischen Mandant und Anwalt muss im Haftungsprozess der gesamte Vorprozess neu aufgerollt werden und eine Entscheidung über das Beweisthema getroffen werden, dass der Mandant den Vorprozess – hätte sein Anwalt nicht die entscheidende Frist versäumt – gewonnen hätte. Dazu muss in dem Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt sämtlichen Beweisangeboten des Mandanten zum Beweis der Tatsache nachgegangen werden, dass der Mandant den Vorprozess gewonnen hätte. Insbesondere muss das Gericht des Haftungsprozesses sämtliche Zeugen vernehmen, die der Mandant zum Beweisthema angeboten hat. Das Gericht des Haftungsprozesses zwischen Mandant und Anwalt muss zwingend diese vollständige Beweisaufnahme – mit allen Zeugenvernehmungen! - zum Beweisthema des Ausgangs des Vorprozesses durchführen, alles andere wäre eine verbotene Beweisantizipation.
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- Selbst wenn man sich also auf den Standpunkt stellt, dass der vorliegende Fall im Punkt Kausalität genau so zu behandeln ist wie ein Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt wegen einer versäumten Frist, ist selbst dann das Urteil des LG vom 25.6.2014 offensichtlich rechtswidrig und allein schon deshalb aufzuheben, weil das LG nicht den Beweisanträgen aus dem klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 nachgegangen ist: Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2013 ausführlich und vor allem unter umfangreichem Beweisantritt durch Zeugenbeweis den Kauf des Weißbierkarussells in allen Einzelheiten behauptet und mit umfangreichen Beweisangeboten – insbesondere durch Zeugenbeweis! - unterlegt. Das Urteil des LG vom 25.6.2014 ist also allein schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil das LG nicht die zahlreichen im Schriftsatz vom 6.11.2013 angebotenen Zeugen vernommen hat. Das LG hat damit evident gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen. Da also das Urteil des LG vom 25.6.2014 jedenfalls gegen das Verbot der Beweisantizipation verstößt, ist die Berufung jedenfalls nicht „offensichtlich unbegründet“.
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- Der Beschluss des „Gerichts“ vom 5.1.2015 stellt damit allein schon deshalb einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Recht und Gesetz i.S.d. § 339 StGB dar, weil das im Zivilprozess zur rechtlichen Überprüfung stehende Urteil des LG vom 25.6.2014 jedenfalls wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen das Verbot der Beweisantizipation offensichtlich rechtswidrig ist.“
Rn. 17 der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 lautet auf diese Rüge der Gehörsverletzung hin:
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- „Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, weil die Gerichte die entscheidungsrelevanten Zeugenbeweisangebote der Klägerseite übergangen hätten.“
Der BayVerfGH hat also die Rüge der Gehörsverletzung seinerzeit zutreffend als solche erkannt.
3. Entscheidung des BayVerfGH vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55406?hl=true
Ausgangspunkt für alle Verfahren, mit denen ich seit 2010 beschäftigt bin, ist das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I als Einzelrichter vom 16.8.2010 mit dem Az. 34 O 20011/08. Der Vorsitzende Richter hat die Akten nicht gelesen, das sieht jeder Idiot. Die Nichtlektüre der Gerichtsakten ist seit 2010 ein unbestrittenes Faktum.
Der Münchner Zivilrichter hatte – was seit 2010 der Sache nach unbestritten ist – die Akten nicht gelesen, bevor er das Urteil diktierte. Er hatte sich deshalb ganz eindeutig einer Rechtsbeugung strafbar gemacht. Rechtsbeugung ist nämlich prinzipiell möglich in folgenden beiden Alternativen:
1. Der Inhalt, das Ergebnis der Entscheidung ist evident grob falsch (Fischer, Rn. 16 zu § 339 StGB) oder
2. Das Verfahren, das zu der Entscheidung führte, ist evident grob falsch (Fischer, Rn. 17 zu § 339 StGB).
Hier lag also ganz eindeutig die zweite Alternative vor, das grob falsche Verfahren. Zumindest der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) lag also offen sichtbar auf der Hand. Die StA München I war also seinerzeit ganz eindeutig zumindest zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und zu ernsthaften Ermittlungen verpflichtet.
Vor allem hatte ich seinerzeit meinerseits einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Dieser hat eben gerade zum Inhalt, dass die StA München I das Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung seinerzeit förmlich einleiten und ernsthafte Ermittlungen anstellen musste. Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter war deshalb im meinem Fall gegeben, weil Beschuldigter ein Amtsträger ist. Seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 ist nämlich anerkannt, dass ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter genau dann gegeben ist, wenn der Beschuldigte eine Straftat in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes begangen haben soll. Diese Voraussetzung lag in meinem Fall ganz eindeutig vor.
4. Entscheidung des BayVerfGH vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55407?hl=true
Ich erstattete bei der Staatsanwaltschaft München I (StA) eine Strafanzeige gegen einen Spruchkörper wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung. Ich begründete meine Strafanzeige ausführlich. Die StA reagierte in keiner Weise. Ich hakte nach, weiterhin keinerlei Reaktion. Ich begann beim Oberlandesgericht München (OLG) ein Ermittlungserzwingungsverfahren (§ 172 StPO): Ich wollte erreichen, dass das OLG die StA dazu verpflichtet, überhaupt Ermittlungen aufzunehmen. Das OLG vergab ein AR-Aktenzeichen, traf über meine Antragsschrift keinerlei Entscheidung, leitete die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) weiter, die GenStA leitete die Akten zurück an die StA. Ich hakte bei der StA nach, keinerlei Reaktion, und wieder von vorne.
Das machte ich insgesamt vier Mal. Diese vier Verfahren fasste ich sodann zu einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) zusammen. Ich stützte mich vor allem auf die Rechtsweggarantie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Der BayVerfGH wies indes meine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, die GenStA habe niemals eine Gelegenheit gehabt, die StA zur Einleitung von Ermittlungen wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung anzuhalten. Wie gezeigt ist in Wahrheit das exakte Gegenteil der Fall.
Im übrigen konnte mir auch der BayVerfGH nicht so richtig erklären, wie ich gegen eine vollkommene Untätigkeit der StA eine "Beschwerde" zur GenStA hätte erheben sollen. Ich hatte nämlich in meinem juristischen Unverstand bis dahin angenommen, ich könne mich gegen ein behördliches Handeln überhaupt nur dann vermittels einer "Beschwerde" an die vorgesetzte Behörde wenden, wenn überhaupt ein wie immer auch geartetes behördliches Handeln positiv vorläge, das überhaupt tauglicher Gegenstand einer "Beschwerde" sein könne. Es blieb zudem nach meinem, natürlich völlig unmaßgeblichen, juristischen Geschmack so ein klein wenig im Unklaren, wieso die Nicht-Entscheidung des OLG viermal hintereinander in Fällen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Rechtsbeugung nicht gegen die Rechtsweggarantie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen sollte.
Jedenfalls gelangte der BayVerfGH im Zuge seiner rechtlichen Überprüfung zu dem Ergebnis, es seien nicht alle zulässigen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden. Deshalb sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Deshalb sei die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig zurückzuweisen. Ich brauche angesichts dessen nicht besonders hervorzuheben, dass die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 unzweifelhaft im Bereich Juristischer Nonsens zu verorten ist. Die Tatsache, dass ich in der Sache natürlich Recht habe, wurde mir erst neulich wieder bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 (Rn. 10-12).
VII. Zur Strafbarkeit von Kollegialspruchkörpern
Die Voraussetzungen, unter denen in Spruchkörpern, die aus mehreren Richtern bestehen, ein einzelner Richter Rechtsbeugung begehen kann, sind umstritten.
Bei Entscheidungen, die nur einstimmig ergehen können (etwa § 522 Abs. 2 ZPO, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 130a VwGO), steht allerdings die Verantwortlichkeit jedes Richters fest, sodass sich keine Besonderheiten ergeben.
Herrschende Meinung
Nach „bisher herrschender Meinung“[31] begeht ein Richter, der einer rechtsbeugerischen Entscheidung widerspricht, aber überstimmt wird, keine Rechtsbeugung und auch keine Beihilfe hierzu.[32] Zur Begründung wird angeführt, dass Beugung des Rechts als Tathandlung nicht schon jede für ein Fehlurteil mitbedingende (kausale), sondern nur eine auch als rechtsverletzend bewertete Tätigkeit sei.[33]
Andere Ansicht
Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, auf die Mitwirkung an der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung der Entscheidung abzustellen: Wer durch seine Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beitrage, erfülle den objektiven Tatbestand des entsprechenden Delikts. Da aber Entscheidungen von allen Berufsrichtern unterschrieben werden müssen und im Strafprozess ein Urteil nur in Anwesenheit aller Richter verkündet werden kann, erfülle jeder Richter, der die Entscheidung unterschreibt und bei der Verkündung der Entscheidung mitwirkt, den Tatbestand der Rechtsbeugung. Der überstimmte Richter handele auch vorsätzlich, wenn er den rechtsbeugerischen Charakter der Entscheidung erkenne. Ob er gegen die Entscheidung gestimmt habe und sie vielleicht innerlich ablehne, sei irrelevant. Die Strafbarkeit scheitere auch nicht am Fehlen einer rechtmäßigen Tatbestandsalternative. Eine Pflicht, am Zustandekommen einer verbrecherischen Entscheidung mitzuwirken, gebe es nicht. Auch Furcht vor nachteiligen Konsequenzen könne ein Mitwirken an einer rechtsbeugerischen Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch sonst dürften sich Arbeitnehmer nicht an Straftaten beteiligen, um ihren Arbeitsplatz zu retten. Zudem werde von Richtern auf Grund ihres Berufes in gesteigertem Maße erwartet, die Verantwortung für Recht und Gerechtigkeit auch in schwierigen Situationen wahrzunehmen. Das Mitwirken an dem Inkraftsetzen einer rechtsbeugerischen Entscheidung solle auch Mittäterschaft und nicht nur Beihilfe begründen, da alle Richter die Entscheidung gemeinsam verantworten und die Mitwirkung jedes einzelnen Richters gerade nicht durch ein Mehrheitsvotum der anderen Richter ersetzt werden könne.[34] Wenn man nur auf das Abstimmungsverhalten abstellen würde, hätten die Richter eine Blockade in der Hand, indem sie sich wechselseitig auf ihr Schweigerecht berufen.[35]
Volker Erb fasst zusammen: „Die Annahme, wer in einem Kollegialgericht gegen eine rechtsbeugerische Entscheidung stimme, könne auch bei weiterer Mitwirkung an dieser nicht nach § 339 StGB bestraft werden, führt zu einem völlig absurden Ergebnis: Sie macht die strafrechtliche Ahndung der Rechtsbeugung und die damit verbundene notwendige Selbstreinigung der Justiz ausgerechnet in den denkbar gefährlichsten Fällen prinzipiell unmöglich – nämlich dort, wo die Mitglieder eines Kollegialgerichts einvernehmlich Unrecht sprechen, um sich anschließend ebenso einvernehmlich hinter der Unaufklärbarkeit des beratungsinternen Abstimmungsergebnises zu verschanzen“.[36] Die „Absurdität“ der herrschenden Meinung zeigt Erb durch folgendes Gedankenexperiment: „Unter dieser Voraussetzung wären z. B. auch die Berufsrichter und Schöffen einer Strafkammer, die unter Verhöhnung des Grundgesetzes und des geschriebenen Strafrechts ein Todesurteil verhängen, dessen sofortige Vollstreckung anordnen und dafür am Ende noch einen willfährigen Schergen finden, vor jeglicher Strafverfolgung geschützt!“[36]
Beratungsgeheimnis und Aufklärung des Abstimmungsverhaltens
Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) steht einer Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten nicht entgegen, da das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Verbrechens schwerer wiegt als das mit dem Beratungsgeheimnis verfolgte Interesse an der Wahrung der Einheitlichkeit des Kollegiums und der Autorität richterlicher Entscheidungen.[37] Auch der angeklagte Richter darf sich über das Abstimmungsverhalten äußern.
Umstritten ist, ob das Beratungsgeheimnis schon im Ermittlungsverfahren oder erst vor Gericht preisgegeben werden darf. Nach Ansicht des OLG Naumburg darf das Beratungsgeheimnis nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. Solle ein Richter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, so treffe diesen keine Aussagepflicht, ihm steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und inwieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen selbst.[38] Nach anderer Ansicht darf und muss das Beratungsgeheimnis (wenn der Richter nicht als Beschuldigter ein Schweigerecht oder wegen der Gefahr der Selbstbelastung ein Zeugnisverweigerungsrecht hat) schon im Ermittlungsverfahren preisgegeben werden, da andernfalls der Staatsanwaltschaft zugemutet werde, entweder das Verfahren trotz naheliegender Aufklärungsmöglichkeiten einzustellen oder aber eine Anklage ins Blaue hinein zu erheben.[39]
Da möglicherweise nicht nachgewiesen werden kann, welche Richter die rechtsbeugerische Entscheidung getragen haben, wenn alle Mitglieder des Spruchkörpers sich nicht über ihr Abstimmungsverhalten äußern, sprechen Kritiker von einer „strukturellen Straflosigkeit“ und einem „Rechtsbeugungsprivileg“ des Kollegialgerichts.[40] Nach Ansicht Fischers kann darüber hinaus, wenn kein konkreter Anhaltspunkt für einen Dissens bei der Abstimmung besteht, nicht auf Grund einer nur theoretischen Möglichkeit der Zweifelssatz zugunsten aller Beteiligten zur Anwendung kommen.[41]
VIII. Die Krähentheorie
Zu dem Satz "Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" schreibt Fischer:
„Im Rechtsstaat entsteht Recht allein durch Recht, und Recht kann nur Recht hervorbringen. Die äußerste Möglichkeit, die ein Bürger hat, um sein Interesse zu artikulieren, ist ein rechtsförmiges Verfahren. Er hofft – und kann nur darauf hoffen – dass dort ein Prinzip herrscht, das von „Kameradschaft“ so weit entfernt ist wie möglich, und das aus purer bürokratischer Sachlichkeit besteht. Deshalb (!) muss die Justiz mit anderen Maßstäben gemessen werden als die Installationswirtschaft.“
IX. Journalisten und Provokation
Wozu, mit welchem Ziel, habe ich damals nach dem deftigen Nazi-Vergleich gegriffen?
Urteilt die Justiz in eigenen Angelegenheiten, gibt es keinen Blumentopf zu gewinnen. Schaut niemand der Justiz auf die Finger, verfährt sie eben nach Belieben. Also gilt es, irgendeine Art von Aufmerksamkeit zu generieren, irgendeine Art von Öffentlichkeit, die der Justiz auf die Finger sieht.
Erste Idee: Journalisten. Eines der Probleme an Journalisten besteht darin, dass sie keinen intellektuellen Zugang zu Prozessrecht haben. Prozessrecht und Journalisten sind zwei unvereinbare Gegensätze. Ich bin aber in meinem Fall darauf angewiesen, einem Journalisten Prozessrecht näherzubringen. Versteht der Journalist nicht, was ich ihm über das Klageerzwingungsverfahren erzähle, versteht er auch meinen Rechtsfall nicht. Schönschwall-Prantl ist z.B , so betrachtet, ein Journalist reinsten Wassers.
Zweite Idee: Provokation. Ich muss die Justiz dazu bringen, dass sie ihrerseits ein Gerichtsverfahren anzettelt, das die begehrte Öffentlichkeit generiert (obwohl mir Öffentlichkeit eigentlich, im Grunde meines Wesens, zuwider ist). So weit, so gut. Aber eigentlich geht es mir gar nicht um den deftigen Nazi-Vergleich an sich, sondern eigentlich geht es mir darum, die Blicke der Öffentlichkeit auf meinen Rechtsfall zu lenken, auf den Rechtsfall hinter dem deftigen Nazi-Vergleich, auf den Rechtsfall mit dem Klageerzwingungsverfahren.
"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider."
Dazu folgende weiterführende Fundstellen:
1. Torsten Paßmann, Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit? https://anwvs.de/anwaelte-maulkorb-oder-meinungsfreiheit/
2. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163
X. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1.2.2017
Die Korrespondenz vom 3.5.2012 bis zum 1.2.2017:
https://www.dropbox.com/s/bpxq2eeolpn72xq/Scannen0033.pdf?dl=0
1. Am 4.4.2017 richtete ich an den Präsidenten des Landgerichts München I folgendes Schreiben:
"Sie hatten mit Schreiben vom 1.2.2017 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erteilt. Darin erkannten Sie die Berechtigung des Amtshaftungsanspruchs wegen Rechtsbeugung durch Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010, Az. 34 O 20011/08 dem Grunde nach an. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung waren Sie hierzu verpflichtet gewesen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet zur Erfüllung berechtigter Forderungen aus Amtshaftung. Aus diesem Grunde war es Ihnen auch verwehrt gewesen, sich auf die Rechtskraft der entgegenstehenden Urteile des Landgerichts München I zu berufen.
Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Ihrem Schreiben vom 1.2.2017 um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelte. Wäre von Ihnen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis juristisch gewollt gewesen, hätten Sie eine Anfechtungserklärung wegen Inhaltsirrtums abgeben müssen. Dies ist nicht geschehen. Zudem haben Sie die Original-Vollstreckungstitel gegen die Schuldnerin, die ich Ihnen bei gleichzeitiger Abtretung der Ansprüche gegen die Schuldnerin übergeben habe, in Ihrem Besitz behalten. Auch dieser Sachverhaltsumstand lässt nur die Deutung zu, dass es sich bei Ihrem Schreiben vom 1.2.2017 um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelte.
Mit meinem Anspruchsschreiben vom 14.2.2017 setzte ich Ihnen Frist zur Zahlung von gesamt € 383.933,20 bis zum 31.3.2017. Ich konnte bis heute keinen Zahlungseingang verzeichnen. Ich stelle deshalb fest, dass Verzug eingetreten ist. Ich werde nunmehr eine andere Anwaltskanzlei mit der Forderungseintreibung beauftragen. Auf die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten weise ich Sie hin."
2. Derselbe Gedanke, in anderen Worten: Die öffentliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden, Art. 20 III GG. Demzufolge muss die öffentliche Gewalt Amtshaftungsansprüche erfüllen, sofern sie materiell-rechtlich gerechtfertigt sind. Aufgrund der besonderen Stellung der öffentlichen Gewalt (aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung), kann sich die öffentliche Gewalt in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Rechtskraft entgegenstehender Gerichtsentscheidungen in der Amtshaftungssache berufen. Zumal dann, wenn die Gerichtsentscheidungen in der Amtshaftungssache ihrerseits den Tatbestand der Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB erfüllen.
3. Auf mein Schreiben vom 4.4.2017 antwortete mir der Präsident des Landgerichts München I mit Schreiben vom 19.4.2017. Darin teilte er mir mit, dass sein Schreiben vom 1.2.2017 nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen sei. Er sei indes, veranlasst durch meine Schreiben vom 14.2.2017 und vom 4.4.2017, erneut in eine Prüfung meines Amtshaftungsanspruchs eingetreten. Auch nach erneuter Prüfung komme er zu dem Ergebnis, dass ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei. Deswegen lehne er auch die von mir erklärte Abtretung der Ansprüche gegen die Schuldnerin explizit ab und reiche die Vollstreckungstitel gegen die Schuldnerin im Original zu seiner Entlastung zurück. Im übrigen verweise er mich für die Weiterverfolgung meines Amtshaftungsanspruchs auf den Klageweg. Dort werde der Freistaat Bayern durch das Landesamt für Finanzen vertreten.
4. Mit Schreiben vom 29.4.2017 habe ich den Präsidenten des Landgerichts München I noch einmal zur Zahlung aufgefordert.
5. Der bayerische Staat scheint sich seinerzeit über die juristische Tragweite seines Schreibens vom 1.2.2017 selbst nicht so ganz bewusst gewesen zu sein. Der bayerische Staat verhält sich - in dieser konkreten Angelegenheit - unverändert genau so korrupt, genau so kriminell wie seit 2010 gewohnt. Und das Merkwürdige an der Situation ist: Es scheint allgemeine Meinung zu sein, dass die Tatsache, dass sich der bayerische Staat - zumindest in dieser konkreten Angelegenheit - korrupt und kriminell verhält, etwas nicht weiter Erwähnenswertes sei, etwas, das nur ein Schulterzucken wert sei.
XI. Fünf Parallelfälle
Schauen Sie sich folgende fünf Parallelfälle an:https://de.wikipedia.org/wiki/Gustl_Mollath
https://de.wikipedia.org/wiki/Tennessee_Eisenberg
https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_Peggy_Knobloch
https://de.wikipedia.org/wiki/Todesfall_Rudolf_Rupp
https://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_Genditzki
Wo liegen die Parallelen zu meinem Fall? Fünfmal spielt der Fall in Bayern. Fünfmal hat die bayerische Justiz falsch entschieden. Fünfmal wurde ein Justizskandal vertuscht. Und wo liegen die Unterschiede zu meinem Fall? Man kann, mit sehr viel gutem Willen, die fünf Fälle als "Irrtümer" und als "Einzelfälle" interpretieren. Bei meinem Fall liegen die Dinge anders: Da kann von "Irrtum" oder von "Einzelfall" keine Rede sein. Vielmehr hat die bayerische Justiz bei meinem Fall über Jahre hinweg sehenden Auges zu ihren eigenen Gunsten falsch entschieden. Es haben sich bei meinem Fall auch nicht einzelne Richter in einzelnen Punkten "geirrt", sondern die bayerische Justiz hat bewusst und gezielt zusammengewirkt, um das von Anfang an politisch gewünschte Ergebnis entgegen Recht und Gesetz zu ihren eigenen Gunsten herbeizuführen.