Das Horrorclown-Phänomen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Wie nicht anders zu erwarten, griff sehr schnell das Horrorclown-Phänomen von den Vereinigten Staaten auf Europa über. Man hat den Eindruck, dass es tagtäglich immer mehr Vorfälle werden (heute bei google).
Das Erschrecken hat eine lange Tradition. Bei vielen Fällen geht es aber nicht darum, das Opfer schnell einmal harmlos zu erschrecken, sondern darum, große Angst und ernsthaften anhaltenden Schrecken zu verbreiten, wenn das Opfer nicht sogar tätlich angegriffen wird.
Lustig ist das allemal nicht, so dass schon aus der Politik der Ruf laut wird, das Verhalten wie in Großbritannien unter Strafe zu stellen.
Soweit mit dem Erschrecken dem Opfer zumindest bedingt vorsätzlich ein körperliches Unwohlsein zugefügt wird oder werden soll, greift die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB, deren Versuch unter Strafe gestellt ist. Auch das Drohen mit einer Waffe kann als Bedrohung nach § 241 StGB strafbar sein, das Erschrecken von Autofahrern als Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.
Aber auch die Horrorclowns müssen aufpassen, dass der erschreckte Passant nicht unter Notwehrvoraussetzungen dem Treiben ein rasches Ende setzt!