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Vorauskasse bei Flugreisen – Verbraucherschützer mahnen Airlines ab

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sechs Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie sofort bei der Buchung den vollen Flugpreis von ihren Kunden verlangen. «Der Flugpreis sollte frühestens 30 Tage vor Abreise fällig werden» und nicht Monate vorher, erklärte der Vorstand der Verbraucherzentrale, Klaus Müller, am 22.05.2013 in Düsseldorf. Die Abmahnungen richten sich gegen Air Berlin, Condor, TUI fly, Germanwings, Lufthansa und Germania. Wenn sie nicht bis Ende Mai 2013 einen Verzicht auf die Klauseln erklären, will die Verbraucherzentrale klagen.

Verstoß gegen Prinzip «Ware gegen Geld» gerügt

«Die Vertragsbestimmungen verstoßen klar gegen das Prinzip ‹Ware gegen Geld›», erklärte Müller. «Der Fluggast trägt das Risiko, sein Geld im Fall einer Pleite der Fluggesellschaft nicht zurückzubekommen.» Zudem verliere er das Druckmittel, Geld zurückbehalten zu können, falls die Airline von der Flugzeit oder den vereinbarten Flughäfen abweichen wolle. Eine Anzahlung sei allenfalls akzeptabel, wenn die Fluggesellschaft eine Insolvenzsicherung vorweisen könne. Diese ist bislang allerdings nur für Reiseveranstalter Pflicht.

«Zug-um-Zug-Prinzip» bei Anzahlung von über 20% verletzt

Gegen fünf Reiseveranstalter haben die Verbraucherschützer Klage erhoben, weil sie Vorauszahlungen zwischen 25 und 100% des Reisepreises verlangten. Zwei Gerichte hätten inzwischen die Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt, dass die Veranstalter gegen das «Zug-um-Zug-Prinzip» verstoßen, wonach Kunden erst zahlen müssten, wenn sie die Leistung erhalten hätten, erklärte Müller. Das Landgericht Frankfurt sehe dieses Prinzip verletzt, wenn die Anzahlung über 20% liege. (Az.: 2.24 O 196/12).

Klage gegen Telekom wegen geplanter Drosselung der Surfgeschwindigkeit in Arbeit

Eine Klage bereitet die Verbraucherzentrale auch gegen die Telekom vor – wegen der geplanten Drosselung der Internet-Geschwindigkeit. Die Frist für die geforderte Unterlassung sei vor einer Woche verstrichen, sagte Müller. «Jetzt muss Justitia entscheiden, ob die Telekom die Surfgeschwindigkeit um bis zu 99% gegenüber den Werbeversprechen ausbremsen darf.»

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 23. Mai 2013 (dpa).
Bundesrat will Pressegrosso absichern

Der Bundesrat will den Pressegrossoverband vom Kartellverbot freistellen und das seit Jahrzehnten bewährte Vertriebssystem und die Branchenvereinbarungen zwischen Grossisten und Verlagen gesetzlich absichern. Diesem Ziel dient der von den Ländern eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Pressegrossos (BT-Drs. 17/13425).

Regelungen identisch mit im Vermittlungsausschuss hängender Kartellrechtsnovelle des Bundestages

Die Regelungen des Entwurfs sind identisch mit der vom Bundestag bereits beschlossenen Kartellrechtsnovelle (BT-Drs. 17/9852, 17/11053). Dieser Gesetzentwurf befindet sich jedoch im Vermittlungsausschuss. Da im Vermittlungsausschuss derzeit keine Einigung absehbar ist, solle die gesetzliche Verankerung des Presse-Grossos nunmehr separat auf den Weg gebracht werden, argumentiert der Bundesrat.

Freistellung vom Kartellverbot soll Branchenvereinbarungen absichern

Die Regelung ist nach Angaben der Länder wegen eines zivilgerichtlichen Verfahrens notwendig geworden. In dem Verfahren wurde das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen. Um die Branchenvereinbarungen abzusichern, soll jetzt eine Freistellung vom Kartellverbot vorgenommen werden. «Eine zentrale Grundvoraussetzung für die Vielfaltssicherung unserer Medienlandschaft ist neben den gesetzlichen Vorgaben eine funktionierende, flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertriebsstruktur für Presseerzeugnisse», begründet der Bundesrat seine Initiative.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 23. Mai 2013.