Willkommen in der beck-community
Hier treffen sich Juristen, Steuerberater und Wirtschaftprüfer zum fachlichen Austausch.
Neueste Forenbeiträge aller Gruppen
-

-
Dr. Thomas HelbingRechtsanwalt
13.05.2013, 17:04 Uhrin der Gruppe ZD - Zeitschrift für Datenschutz | community63 Abrufe -

-

-
Stefanie TiryakiJura- Studentin, Autorin
10.04.2013, 15:50 Uhr35 Kommentare,in der Gruppe Strafrecht aktuell2,811 Abrufe
Gruppen
Beck-Aktuell Nachrichten

Die Internetplattform eBay hat den Handel mit bestimmten, der rechtsextremen Szene zugeordneten Kleidungsmarken gesperrt. Das Unternehmen, dem diese Marken gehören, beantragte dagegen vorläufigen Rechtsschutz und ist damit in erster Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gescheitert (Urteil vom 17.05.2013; Az.: 4 HK 1975/13, nicht rechtskräftig).
SachverhaltDie Marken der Klägerin waren von bestimmten Medien als Erkennungsbekleidung der rechtsextremen Szene beschrieben worden. Die Internetplattform eBay schloss daraufhin Produkte dieser Marken von laufenden und zukünftigen Auktionen aus. Dagegen wehrt sich die Markeninhaberin. Sie bestreitet, dass Sie der rechtsextremen Szene verbunden sei und macht geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden erfolge aber zu 25 Prozent über eBay. In der Sperrung liege eine Benachteiligung durch eBay als marktbeherrschendes Unternehmen und ein unzulässiger Boykott. Die Markeninhaberin hat deshalb beantragt, es eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichneten Produkte vom Verkauf über eBay auszuschließen.
Gericht: Weiterverkauf wäre Vorwegnahme der HauptsacheNach Ansicht des LG liegen schon die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diene an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Würde eBay «einstweilen» gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts wiege im konkreten Fall der der Firma eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.
eBay kein wettbewerbsrechtlich marktbeherrschendes UnternehmenZudem handele es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Internetplattformen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb für die Klägerin auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handle, fehle es an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Schließlich bestünde zwischen den Parteien auch kein Wettbewerbsverhältnis. Darauf, ob die Klägerin als rechtextremistisch einzustufen sei, komme es deshalb nicht an.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 17. Mai 2013.
Der Bundestag hat am 17.05.2013 eine Regelung verabschiedet, die den europäischen Datenaustausch bei Straßenverkehrsdelikten verbessern soll. Autofahrer müssen künftig damit rechnen, dass gravierende Verstöße in anderen EU-Ländern bald tatsächlich grenzüberschreitend geahndet werden. So sollen die seit dem Jahr 2010 im Prinzip möglichen «EU-Strafzettel» mehr Durchschlagskraft bekommen.
Kraftfahrtbundesamt darf Daten herausgebenDemnach können ausländische Behörden beim Kraftfahrtbundesamt als nationaler Kontaktstelle Daten zum Fahrzeughalter elektronisch abfragen. Damit können sie ein «Informationsschreiben» verschicken, das den Verstoß nennt und die Geldbuße einfordert. Es muss auf Deutsch verfasst sein. Die entsprechende EU-Richtlinie muss bis zum Stichtag 07.11.2013 in den Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 17. Mai 2013 (dpa).















