Wahlkampfspenden nach der Wahl als Vorteile im Sinne des § 331 StGB? - Ein Zwischenbericht zur Regensburger Hauptverhandlung
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Mit diesem Beitrag möchte ich einen Zwischenbericht geben zur Hauptverhandlung im Regensburger Prozess um Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung. Mittlerweile sind von der Verteidigung erhebliche verfahrensrechtliche Fehler im Ermittlungsverfahren gerügt worden, etwa, dass eine Reihe der jetzigen Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht als mögliche Beschuldigte belehrt wurden, dass Telefongespräche rechtswidrig abgehört wurden und überwachte Telefongespräche fehlerhaft verschriftlicht wurden. Im unten stehenden Beitrag möchte ich mich aber insbesondere mit den materiellrechtlichen Wertungen zur bisherigen Beweisaufnahme befassen. Auch dieser Beitrag ist natürlich nur ein vorläufiger Kommentar, dessen Relevanz davon abhängt, ob sich in der weiteren Hauptverhandlung noch andere, gegensätzliche oder bestätigende Tatsachen ergeben.
1. Die „Üblichkeit“ der Spendenpraxis
Bei der nun als Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung angeklagten Spendenpraxis handelt es sich offenbar um eine nicht nur in Regensburg seit Längerem praktizierte Übung. Sie findet nach Behauptung der Verteidigung in gleicher oder ähnlicher Weise in ganz Deutschland statt. Dass andere sich ebenfalls strafbar machen oder gemacht haben, ist allerdings – wie jeder Autofahrer weiß, der schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeld zahlen musste – meist keine besonders effektive Verteidigung. Selbst wenn es sich um ein verbreitetes, aber selten geahndetes Verhalten handeln sollte, wird sich das Gericht bei der Bewertung des Spendenverhaltens am Gesetz und voraussichtlich auch an der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen orientieren.
Es wurde teilweise als „entlastend“ für den angeklagten OB begriffen, dass sein damaliger Kontrahent S. (CSU) als Zeuge angab, in gleicher Weise Spenden von Bauunternehmern angenommen zu haben. Ja, man empörte sich seitens der Verteidigung, dass nur der sozialdemokratische OB, nicht aber Personal der CSU vor Gericht stehe. So berichtete die Mittelbayerische Zeitung vom 13.11.2018:
„Nach der zweistündigen Aussage von S. erklärte Witting, dass seiner Ansicht nach die CSU in Sachen Spenden ähnlich vorgegangen sei, wie es seinem Mandanten vorgeworfen werde. „Deshalb ist es für mich nur schwer nachvollziehbar, dass mein Mandant auf der Anklagebank sitzt und der Kandidat der CSU als Zeuge kommt und wieder gehen darf.““
(Update 4.12.: Ich beziehe mich auf das oben wiedergegebene Zitat, RA Witting hat heute in der Verhandlung gesagt, er sei verkürzt zitiert worden)
Um es nachvollziehbar zu machen: Wer kein Amtsträger ist, darf unter dem Blickwinkel des § 331 StGB so viele Vorteile annehmen wie er will, selbst wenn dies unmoralisch und politisch kritikwürdig sein sollte. Dass in der Vergangenheit möglicherweise auch CSU-Amtsträger oder CSU-Landtagsabgeordnete gesetzwidrig Vorteile angenommen oder gar gefordert haben, steht in diesem Prozess nicht zur Debatte. In einigen Fällen laufen jedoch Ermittlungsverfahren, andere Vorwürfe sind offenbar schon verjährt.
2. Die angebliche „Stückelung“ von Spenden und ihre Bedeutung
Durch die auffällige Vielzahl von Spenden aus dem Umkreis des Unternehmers T. knapp unterhalb der 10000 Euro-Grenze kam der Fall überhaupt erst ins Rollen. Staatsanwaltschaft und Presse machten zwischenzeitlich öffentlich, dass es für eine Vielzahl solcher Spendenbeträge eigentlich nur eine Quelle, den Unternehmer T., geben könne, der einen Gesamtbetrag von mehreren hunderttausend Euro offenbar „gestückelt“ und dann über „Strohleute“ in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren dem Kandidaten und späteren OB habe zukommen lassen. Eine solche Verschleierung des eigentlichen Vorteilsgebers wäre nicht nur ein Verstoß gegen das Parteiengesetz, sondern auch möglicherweise ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung nach § 331 StGB.
Für die Angeklagten entlastend könnte es daher wirken, wenn die Verteidigung belegen könnte, dass es sich nicht um eine Stückelung von Spenden des T. handelte, sondern dass diese Geldbeträge aus dem Privatvermögen der jeweiligen Spender stammten. Dies erschien auf den ersten Blick zwar kaum naheliegend, denn welcher „normale Angestellte" kann es sich leisten, mehrere Jahre hintereinander einer Partei jeweils fast 10000 Euro zu spenden? Und wer würde das tun, wenn er weder mit der Partei noch mit dem Kandidaten in besonders enger Beziehung steht? Für die Öffentlichkeit (und die Staatsanwaltschaft) lag deshalb auf der Hand, dass eine „Stückelung“ vorliege und die Mitarbeiter nur vorgeschoben an Stelle des T. gespendet hätten. Hier hat nun die Hauptverhandlung in den letzten Wochen einige Überraschungen gebracht. Als Zeugen vernommene Mitarbeiter des Unternehmens von T. sagten nämlich mehr oder weniger deutlich aus, die von ihnen geleisteten Spenden seien am Ende von ihren Gewinnbeteiligungen abgezogen worden, stammten also aus ihnen zustehenden Gehaltsbestandteilen. Vorherige Überweisungen des Unternehmens in Höhe der Spenden auf ihre Konten hätten nur der Liquidität gedient. Ein von der Verteidigung beauftragter Wirtschaftsprüfer bestätigte zudem offenbar, die Spenden seien aus dem Privatvermögen der Spender geleistet worden und nicht aus demjenigen von T.
Für viele Beobachter war aber die eigentliche Überraschung, dass diese Angestellten des Unternehmers T. über mehrere Jahre Gewinnbeteiligungen in eklatanter, teilweise bis zu siebenstelliger Höhe, erhalten haben. Der Unternehmer T. hat seine Mitarbeiter derart großzügig an seinen offenbar sprudelnden Millionengewinnen beteiligt, dass für sie die Frage, ob sie die an den OB-Kandidaten gespendeten knapp 10000 Euro nun vom Unternehmer erstattet bekommen oder nicht, möglicherweise nebensächlich wurde. Wer jährlich Gewinnbeteiligungen in sechs- oder siebenstelliger Höhe bekommt, dem mag es ja tatsächlich relativ gleichgültig sein, ob die gespendeten 10000 Euro davon abgezogen werden oder nicht.
Selbst wenn man das Gericht überzeugen kann, dass das Geld aus dem Privatvermögen der Mitarbeiter stammt, muss dies allerdings noch kein durchschlagender Erfolg sein. Der Vorteilsbegriff des § 331 StGB setzt keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer voraus. Wenn T. sich dafür einsetzte, dass seine Mitarbeiter jährlich aus ihrem eigenen Vermögen spenden, könnte allein darin schon der angebotene, versprochene oder gewährte Vorteil liegen. Wenn T. Einfluss auf seine Mitarbeiter ausübte, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er persönlich Großspender gestückelter Spenden ist oder ob er nur seine Mitarbeiter dazu motivierte, aus ihrem eigenen Vermögen zu spenden. Im Hinblick auf eine evtl. Unrechtsvereinbarung könnten sie dann im Sinne des § 25 Abs.1 Alt.2 StGB als Tatmittler („vorsatzlose Werkzeuge“) des Unternehmers gehandelt haben. Auch aus Empfängersicht ist es gleichgültig, ob T. selbst oder von diesem beeinflusste weitere Personen mit demselben Anliegen spendeten. Allerdings wäre dafür entscheidend, dass der Vorteilsnehmer wusste, dass T. oder dessen Firma hinter diesen Spenden steckte. Dass er einzelne Spender schon dem Unternehmen des T. zuordnen konnte, hat der OB bereits in seinem Statement zu Beginn des Prozesses dargelegt. Zudem gab mindestens einer der Spender bei der Spendenüberweisung als Verwendungszweck den Namen des Unternehmens an, siehe Bericht von Regensburg Digital. In der Hauptverhandlung ergaben sich auch weitere Hinweise dafür, dass die Mitarbeiter deshalb gespendet haben, weil sie von ihrem großzügigen Chef direkt oder indirekt dazu motiviert wurden.
3. Wahlkampfspenden NACH dem Wahlkampf?
In meinem früheren Beitrag hatte ich ja schon erwähnt, welche Erwägungen der BGH im „Fall Kremendahl“ für die Interpretation des § 331 StGB angestellt hat. Diese Erwägungen gelten insbesondere für Fälle, in denen ein Amtsträger gegen einen Nicht-Amtsträger für ein Wahlamt antritt. Der Amtsträger solle durch das Verbot der Vorteilsannahme nicht so stark benachteiligt werden, dass er keinen konkurrenzfähigen Wahlkampf mehr führen könne. Eine allgemeine Unterstützung der politischen Ausrichtung eines beamteten Kandidaten müsse deshalb erlaubt bleiben. Auch im Wahlkampf verboten bleibe allerdings die Förderung bestimmter Projekte des Vorteilsgebers durch Spenden an einen Amtsträger.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wäre es demnach erforderlich, dem OB und dem angeklagten Unternehmer T. eine konkretisierte Unrechtsvereinbarung z.B. hinsichtlich eines bestimmten Projekts nachzuweisen. Ob dieser Nachweis gelingen wird – in Regensburg geht es konkret um die Bebauung des Areals der ehemaligen Nibelungenkaserne – kann ich ohne Aktenkenntnis derzeit nicht beurteilen. Die Beweisaufnahme befasst sich damit erst ab dieser Woche.
Aber die genannte einschränkende BGH-Rechtsprechung hat keine Auswirkungen auf Vorteile, die einem Amtsträger außerhalb einer Wahlkampfsituation für seine Dienstausübung versprochen, angeboten oder gewährt werden. Außerhalb der besonderen Situation „Wahlkampf“ ist der OB nach Gesetzeswortlaut und herrschender Rechtsprechung zu behandeln wie andere Amtsträger. Wohl deshalb legt die Verteidigung des OB heute lt Bericht der MZ auch Wert darauf, ihr Mandant habe sich im „Dauerwahlkampf“ befunden.
(Update 4.12.: Ich beziehe mich auf die Berichterstattung, RA Witting hat heute in der Verhandlung gesagt, er sei verkürzt zitiert worden)
Dem Ortsverein des frisch gewählten Oberbürgermeisters flossen auch noch nach der Wahl in Spenden aus dem Umfeld des T. zu. Die Annahme eines „Dauerwahlkampfes“ als Ausnahmeregelung für gewählte Amtsträger ist dem Gesetz allerdings fremd. Würden Gerichte eine solche Konstruktion als tatbestandsausschließend akzeptieren, böte dies ein Riesenschlupfloch für Korruption. Schließlich haben Spenden nach erfolgreichem Wahlkampf nichts mehr mit der Chancengleichheit im Wahlkampf zu tun. Ich halte es deshalb für unwahrscheinlich, dass die Rechtsprechung des BGH eine solche Argumentation durchgehen ließe.
Möglicherweise in Aussicht auf weitere Wahlkampfspenden nach gewonnener Wahl hatte der OB seiner Partei ein Privatdarlehen in Höhe von fast 230.000 Euro gewährt, das unter Zuhilfenahme dieser weiteren Spenden zurückgezahlt werden sollte. Damit wurde u.a. der Weiterbetrieb des Wahlkampfbüros nach der Wahl finanziert. Soweit dieser Kredit nicht durch Spendeneinnahmen getilgt werden könnte, so soll es der OB seiner Partei versprochen haben, würde er auf Rückzahlung verzichten. Trifft dies zu, dann bedeutet dies allerdings im Umkehrschluss, dass nach dem Wahlkampf eintreffende Spenden wirtschaftlich dem OB zugutegekommen wären, insofern sie ja zugleich den OB von seiner eigenen Spendenzusage befreit hätten. Dass darin ein „Vorteil“ für den OB gelegen hätte, wird man dann kaum bestreiten können.
4. Vorteil FÜR die Dienstausübung – die Unrechtsvereinbarung
Weitgehend offen ist aber nach wie vor, ob hinsichtlich der (insbes. der späteren) Spenden eine Unrechtsvereinbarung vorlag, wie sie in § 331 StGB vorausgesetzt wird. Die Anforderungen an eine Unrechtsvereinbarung sind bei der Vorteilsannahme im Vergleich zur Bestechlichkeit deutlich herabgesetzt: Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber müssen sich nur darüber (ausdrücklich oder stillschweigend) „verständigt“ haben, dass der vom Geber angebotene, versprochene oder gewährte Vorteil als Gegenleistung „für“ die Dienstausübung des Vorteilsnehmers gedacht ist. Dabei muss die Dienstausübung nicht bestimmte Projekte betreffen. Zudem ist es ohne Bedeutung, ob die Dienstausübung selbst rechtmäßig geschieht: Auch der völlig korrekt handelnde Amtsträger darf für seine Dienstausübung keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen, weil eben schon der „Anschein der Käuflichkeit“ zu vermeiden ist.
In der Strafrechtswissenschaft wird allgemein beklagt, dass der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Frage, ob ein Vorteil „für“ die Dienstausübung gewährt wird, recht unbestimmt sei. Andererseits kann man mit den juristischen Auslegungsmethoden und aus früheren Entscheidungen das gesetzliche Merkmal schon etwas konkretisieren. Beispielhaft will ich hierzu Korte aus dem Münchener Kommentar zum StGB zitieren (Auszug aus § 331 StGB Rz. 100, die Fußnoten des Originals habe ich hier weggelassen, Hervorhebung von mir)
„Die Weite der Definition des Beziehungsverhältnisses zwischen Vorteil und Dienstausübung macht eine Abgrenzung zwischen strafbarer Vorteilsannahme und nicht strafwürdigem Verhalten erforderlich. Ob es sich bei der Annahme von Zuwendungen, die als „Dankeschön“, zur „Klimapflege“, zur Sicherung der „Geneigtheit“, im Hinblick auf das „Wohlwollen“ des Amtsträgers oder zum „Anfüttern“ erbracht werden, um Vorteilsannahme iS des Abs. 1 handelt, ist fallbezogen zu prüfen. Da es sich insoweit nicht um Rechtsbegriffe handelt, sind pauschale Bewertungen nicht möglich. Für die Frage, ob ein Vorteil für die Dienstausübung angenommen wurde, ist die Interessenlage der Beteiligten entscheidend. Hierfür sind die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Art, der Wert und die Zahl und Zweckbestimmung der Zuwendungen sowie die Vorgehensweise bei der Annahme eines Vorteils von besonderer Bedeutung. Vorzunehmen ist jedoch regelmäßig eine Gesamtschau aller Indizien. Hohe Zuwendungen für private Zwecke an Amtsträger von Personen, mit denen der Amtsträger dienstlich zu tun hat oder haben kann, erfolgen idR für die Dienstausübung. Gleiches gilt für regelmäßige Geldzuwendungen. Ob solche Zuwendungen offen oder verschleiert (zB als zinslose oder zinsgünstige Darlehen) gegeben werden, ist dabei unbeachtlich. Eine Annahme für die Dienstausübung wird zudem anzunehmen sein, wenn der Amtsträger Vorteile für sich, ihm nahestehende Personen oder Personenvereinigungen fordert. Das heimliche Vorgehen bei der Annahme eines Vorteils spricht ebenfalls für eine unlautere Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung. Transparenz bei der Annahme einer Zuwendung spricht dagegen eher gegen eine Unrechtsvereinbarung, auch wenn Vorteilsannahme keine Heimlichkeit voraussetzt. Die Annahme regelmäßiger Zahlungen eines Bauunternehmers durch den Bauamtsleiter oder Bürgermeister werden von den §§ 331 ff. erfasst, wenn zumindest feststeht, dass die Zuwendungen zu dem Zweck erfolgt sind, den Amtsträger für eine gegebenenfalls künftig einmal erforderliche Dienstausübung geneigt zu machen. Wann die Grenze zur strafbaren Vorteilsannahme überschritten wird, ist allerdings zumeist eine schwierige Beweisfrage.“
Die zuletzt erwähnte „schwierige Beweisfrage“ wird am Ende das Gericht zu beantworten haben, ebenso wie die möglicherweise noch heiklere Frage des Vorsatzes auf beiden Seiten. Die Beweisaufnahme zur Vergabe des Nibelungenareals (ein ehemaliges Kasernengelände) an den Unternehmer T. findet ab diesem Montag statt.