ArbGG-Novelle eröffnet Gerichtsstand des Arbeitsorts
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Deutsche Bundestag hat vergangene Woche das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes verabschiedet. Unter anderem wird § 48 ArbGG um einen neuen Absatz 1a ergänzt, der einen besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes eröffnet. Danach ist für Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dieser Gerichtsstand soll vor allem den Arbeitnehmern zu Gute kommen, die Ihre Arbeit gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung leisten, etwa Gebäudereinigern oder Außendienstmitarbeitern. Unerheblich ist, ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird. Allein maßgeblich nach S. 1 ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll zum 1.4.2008 in Kraft treten.
Die Beschlussempfehlung un den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608217.pdf