Fristlose Kündigung wegen einmaliger unpünktlicher Mietzahlung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Ständig verspätete Mietzahlungen, ohne dass die in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB umschriebenen Rückstände erreicht werden, können jedenfalls nach vorheriger Abmahnung, die fristlose Kündigung nach § 543 Abs.1 BGB rechtfertigen (BGH v. 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, NZM 2008, 121; BGH v. 11.1.2006 - VIII ZR 364/04 NZM 2006, 338). Maßgeblich ist die Wertung, ob dem Vermieter aufgrund der ständig verzögerten Mietzahlungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist oder nicht. Dies festzustellen, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles (BGH v. 11.1.2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338). Hierfür ist es ohne Bedeutung, dass der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung - ohnehin nur teilweise - befriedigt worden ist (OLG Düsseldorf v. 8.7.2008 - I-24 U 177/07, GE 2009, 51 = ZMR 2009, 196). Denn die Bestimmung über den Ausschluss des Kündigungsrechts bei vollständiger Befriedigung des Vermieters (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist hier nicht anzuwenden. Insoweit kann es grundsätzlich ausreichen, dass der Vermieter schon unmittelbar nach der ersten unpünktlichen Mietzahlung kündigt, die auf die Abmahnung folgt (BGH v. 4.2.2009 - VIII ZR 66/08, NZM 2009, 315). Denn selbst bei einem Zahlungsverzug mit nur einer Monatsmiete kann der Ausspruch einer Kündigung gerechtfertigt sein, wenn das Vertrauen des Vermieters in die Wiederherstellung einer pünktlichen Zahlungsweise des Mieters angesichts des vorausgegangenen Geschehens sofort wieder enttäuscht worden ist und deshalb nachhaltig erschüttert war.
Das setzt aber voraus, dass schon vor der Abmahnung ein Tatbestand eingetreten ist, der Zweifel an der Leistungsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit des Mieters nahelegt. Hierfür muss eine unpünktliche Mietzahlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgt sein. Dann ist die ultimative Warnung, die nächste unpünktliche Zahlung führt zu Konsequenzen, i.S. von § 543 Abs. 1 BGB nachvollziehbar.