BGH zu Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Schadensabrechnung - Besprechung von Ottheinz Kääb
Gespeichert von Carsten Krumm am
Im beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht - FD-StrVR 2009, 295549 findet sich die Besprechung der Entscheidung des BGH, Urteil vom 29.10.2009 - VI ZR 53/09, BeckRS 2009, 88696. Bei Beck-Aktuell ist die Besprechung mal wieder "für lau" eingestellt. Unbedingt reinschauen. Hier kurz der Leitsatz eingerückt:
Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine «freie Fachwerkstatt» verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass diese Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof bestätigt und zudem ausgeführt, dass es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine solche Möglichkeit verweisen zu lassen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist beziehungsweise auch früher stets in Markenwerkstätten repariert und gewartet wurde.