Ein Kind - zwei Väter
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Und wieder wollten zwei Männer Vater eines Kindes sein.
F war schwanger.
V1 erkannte noch vor der Geburt die Vaterschaft gegenüber dem Standesamt an, F stimmte dem zu.
Dann aber begab sich auch V 2 zum Standesamt und erkannte ebenfalls die Vaterschaft noch vor der Geburt an. Auch dem stimmte F zu und erklärte, sie habe jetzt festgestellt, dass V 1 nicht der Vater des Kindes sein könne.
Dann endlich kam Kind K auf die Welt. Der Standesbeamte wusste nicht, wen er denn nun als Vater in die Geburtsurkunde eintragen sollte und rief gemäß § 49 II PStG das Gericht an.
Das OLG (wie zuvor schon AG und LG) kam zu dem Ergebnis, V 1 sei in die Geburtsurkunde als Vater einzutragen.
Liegen nämlich zwei pränatale Vaterschaftsanerkennungen vor, so entfalte diejenige Anerkennung, bei der zuerst der zweiaktige Tatbestand von Erklärung und Zustimmung jeweils in der vorgeschriebenen Form erfüllt ist, Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB gegenüber der späteren Anerkennung. Zutreffend habe das Landgericht keine Erwägungen dazu angestellt, wer nach dem Vortrag der Beteiligten der biologische Vater sein soll. Auf die biologische Richtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung komme es im hier erörterten Zusammenhang nicht an: Einzutragen im Geburtenregister sei nicht – selbst wenn er feststünde – der „biologisch wahre“, sondern der rechtliche Vater. Die rechtliche Vaterschaft kraft Anerkennung hänge nicht davon ab, dass die Anerkennungserklärung mit der biologischen Wahrheit übereinstimmt.
OLG München FamRZ 2010, 743
Einen Weg Vater zu werden hätte es für V 2 aber doch gegeben: Er hätte F vor der Geburt heiraten müssen. Dann wäre er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater geworden. Dies hätte eine Sperrwirkung für die Anerkennung durch V 1 gehabt.