Berufungs-/Beschwerdesumme zukünftig bei 1.000 € ?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte der Bundesrat den Vorschlag gemacht, die Berufungssumme des § 511 ZPO und die arbeitsgerichtliche Berufungssumme des § 64 II ArbGG von 600 auf 1.000 € heraufzusetzen. Der Gesetzentwurf fiel dem Grundsatz der Diskontinuität anheim.
Nun hat der Bundesrat den Vorschlag unverändert erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, er liegt unter BT-Drs 17/2149 dem Bundestag zur Beratung vor.
Übersehen hat der Bundesrat anscheinend dabei die Einführung des FamFG zum 01.09.2009.
Dort ist die Beschwerdesumme gesondert geregelt, sie beträgt in vermögenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 61 I FamFG 600 €.
Dazu sagt der Gesetzentwurf nichts.
Ob das so gewollt war, darf ebenso bezweifelt werden, wie das der Entwurf Realität wird.