Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (VIII)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Für den Fall, dass mir etwas zustößt, kann ich bestimmen, wem die elterliche Sorge für mein minderjähriges Kind zustehen soll.
Nein!
Kinder sind keine Sachen, die man vererben könnte.
Es ist zu unterscheiden:
Stand den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so wird der überlebende Elternteil automatisch Alleininhaber der elterlichen Sorge (§ 1680 I BGB).
War einem Elternteil die Sorge gemäß § 1671 BGB übertragen worden, so überträgt das Gericht dem Überlebenden die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 II 1 BGB).
Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a II BGB allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1680 II 2 BGB).