muslimisch-katholisch
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Zweimal die gleiche Ausgangskonstellation, zwei unterschiedliche Entscheidungen.
Die Kindesmutter ist Katholikin, der Kindesvater Muslim. Trennung, das Kind lebt bei der Mutter.
Fall 1
Sie beantragt gemäß §§ 1628, 1697 a BGB, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis über eine katholische Taufe des Kindes zu übertragen.
Abgelehnt: Da die Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen stammen, sei es geboten, das Kind nicht bereits jetzt in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren. Den katholischen Religionsunterricht könne es auch ohne Taufe besuchen, gleichfalls seinen Freundeskreis aus dem kirchlichen Umfeld pflegen.
OLG Düsseldorf v. 07.12.2009 – 4 UF 221/09
Fall 2
Die Kindesmutter hat das Kind ohne Zustimmung des Vaters katholisch taufen lassen. Er beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über einen Kirchenaustritt zu übertragen.
Abgelehnt: Dem weltanschaulich neutralen Staat stehe es nicht zu, über die religiöse Kindererziehung zu entscheiden, auch nicht durch Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis. Im Übrigen werde durch einen Kirchenaustritt die Integration des Kindes in seiner sozialen Umwelt nicht erleichtert.
OLG Oldenburg v. 09.02.2010 – 13 UF 8/10