Bei Raucherpausen das Ausstempeln nicht vergessen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Sieht eine betriebliche Regelung vor, dass Raucherpausen nur außerhalb des Gebäudes stattfinden dürfen und dafür ausgestempelt werden muss, kann ein (wiederholter) Verstoß dagegen sogar die fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 07.05.2010 - 10 Sa 712/09).
Das Gericht betont, der Arbeitgeber dürfe das Rauchen am Arbeitsplatz untersagen. Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Raucher würden auch nicht unverhältnismäßig durch die Pflicht belastet, bei Raucherpausen auszustempeln. Da die Raucher während der Zigarettenpause keine Arbeit leisteten, sei die Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt. Bestehe eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bediene ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasse er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies begründe einen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mehrfach einschlägig abgemahnt, falle auch die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers aus.
Den Versuch des Arbeitnehmers, sein Fehlverhalten mit seiner Nikotinabhängigkeit zu entschuldigen, wies das Gericht zurück: Auch wenn ein Raucher „von Zeit zu Zeit der Auffrischung des Nikontinspiegels“ bedürfe, bedeute dies nicht, dass es ihm suchtbedingt unmöglich sei, die Stempeluhr zu betätigen.