Billiges Ermessen beim Anwaltshonorar
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Wegfall der gesetzlich fixierten Gebühren für die Beratung und Gutachtenerstattung macht in der Praxis nach wie vor dann noch Schwierigkeiten, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist und dem Rechtsschutzversicherungsvertrag noch „alte“ ARB zugrunde liegen, die auch bei der Beratung noch auf die „gesetzliche Gebühr“ des Rechtsanwalts abstellen. Nach dem Urteil des AG Hamburg - Sankt Georg vom 18.08.2010 – 912 C 89/10-, ist es in solchen Fällen kein gangbarer weg, kurzerhand die „neuen“ ARB auf Altfälle anzuwenden, sondern nach dem AG Hamburg – Sankt Georg besteht ein Zahlungsanspruch in vollem Umfang, soweit sich die Forderung der Anwaltsgebühren im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB hält.