Weihnachtsgeschenk durch AG Elmshorn
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die beiden Frauen führen seit 2007 eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Im Jahr 2009 wurde eine der beiden aufgrund eines gemeinsamen Wunsches beider Lebenspartnerinnen in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders inseminiert, wodurch die Anzunehmende entstand und im Jahr 2010 auf die Welt kam.
Die Mutter und ihre Lebenspartnerin wünschten eine schnelle Entscheidung über die Adoption.
Dem entsprach das AG Elmshorn rechtzeitig zum Weihnachtsfest:
Ein Adoptionspflegejahr ist nicht einzuhalten. Denn Sinn und Zweck des Adoptionspflegejahrs ist, die Prognose zum Kindeswohl (§ 1741 Abs. 1 BGB) und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung zu erleichtern. Vorliegend bestehen jedoch gerade hieran keinerlei Zweifel: Die Adoption entspricht dem Kindeswohl. Eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und der Angenommenen besteht. Denn das Kind ist ein Wunschkind beider Partnerinnen. Es ist, dies hat die persönliche Anhörung ergeben, aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Partnerinnen entstanden und wird von beiden Partnerinnen gleichermaßen geliebt und umsorgt. Bereits die Schwangerschaft der weiteren Beteiligten ist von der Annehmenden intensiv begleitet worden.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich an dieser Eltern-Kind-Beziehung etwas ändern könnte.
Zudem gebietet die Gleichbehandlung von ehelich geborenen, unehelich geborenen und in einer Lebenspartnerschaft geborenen Kindern, zeitnah die Adoption auszusprechen. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung einer Ungleichbehandlung der genannten Gruppen anhand eines strengen Gleichheitsmaßstabs. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentliches Gleiches gleich zu behandeln
Das ehelich geborene Kind hat von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Zi. 1 BGB). Für das uneheliche Kind besteht durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Zi. 2; 1594 ff. BGB) schon vor der Geburt, aber auch zeitnah nach der Geburt, die Möglichkeit, zwei Elternteile zu haben. Es gibt keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenen und in einer Lebenspartnerschaft geborenen Kind diese Möglichkeit im ersten Jahr nach der Geburt zu verwehren.
Es mag zwar sachlich gerechtfertigt sein, die Stellung der Partnerin als zweiter Elternteil in diesem Fall von einer Adoption abhängig zu machen. Denn eine natürliche Elternschaft ist biologisch nicht möglich. Die rechtliche Fiktion, dass eine Vaterschaftsanerkennung bzw. eine eheliche Geburt den natürlichen Vater anzeigt, verbietet sich daher für die eingetragene Lebenspartnerschaft zweier Frauen.
Jedoch ist es sachlich nicht gerechtfertigt, das Kind ein Jahr auf eine rechtliche Verbindung zu der Person warten zu lassen, die faktisch bereits der zweite Elternteil ist. Denn diese rechtliche Verbindung kann sehr relevant werden, indem sie etwa beim Tod eines der Elternteile bedeutende erb- und sorgerechtliche Folgen haben kann.
AG Elmshorn vom 20.12.2010 - 46 F 9/10