Also doch: Das RVG gilt nicht international!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Kann ein auswärtiger, im Ausland niedergelassener Anwalt, der in einer überörtlichen Sozietät mit dem am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt verbunden ist, eine Verkehrsgebühr verdienen? Diese Frage hatte das OLG Rostock im Beschluss vom 28.12.2010- 5 W 121/10 - zu entscheiden; nach dem OLG Rostock verdient der im Ausland niedergelassene Anwalt keine Verkehrsgebühr für seine Tätigkeit, er sei nur als örtlicher Ansprechpartner des Mandanten für die Sozietät anzusehen. Ein ausländischer Anwalt außerhalb der Sozietät dürfte aber wohl nach dem Gebührenrecht seines Niederlassungsstatuts abrechnen - eine Differenzierung, die mir nicht ohne weiteres einleuchtet.