Das VKH-Dilemma
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Antragsgegner bekommt in einer Familienstreitsache (Unterhalt, Zugewinn oder sonstige Familiensache) das VKH-Gesuch der Gegenseite nebst Antrags-(Entwurf) zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugeleitet.
Es gibt Tatsachen, die den Antrag der Antragstellerseite unschlüssig machen würden.
Soll er die im VKH-Prüfungsverfahren vortragen?
Wenn er dies tut, bekommt die Antragstellerseite keine VKH, aber es entsteht auch kein Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenentscheidung im PKH-Prüfungsverfahren würde lauten: Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsgegner müsste daher seinen Anwalt selbst bezahlen. VKH für das VKH-Prüfungsverfahren kann nicht bewilligt werden.
Also im VKH-Prüfungsverfahren besser schweigen und erst nach Bewilligung der VKH für die Gegenseite „die Katze aus dem Sack lassen“?
Das Verfahren würde dann mit einer Kostenentscheidung nach §§ 113 I 2 FamFG, 91 ZPO enden.
Wenn der Antragsgegner selbst VKH berechtigt ist, kann ihm dann für eine solche Taktik VKH bewilligt werden oder ist das mutwillig im Sinne des § 114 ZPO?
Höchst umstritten.
Nein, sagt das OLG Köln. § 118 I 1 ZPO enthält keine Pflicht zur Stellungnahme zu dem VKH/PKH-Antrag der Gegenseite. Das VKH-geführte Verfahren letztlich aus Steuermitteln finanziert würden, reiche nicht aus, eine rechtliche Pflicht zur Äußerung zu begründen.
OLG Köln v. 30.08.2010 – 11 W 57/10