Meins bleibt Meins
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Nach Aufhebung der Hausratsverordnung und deren Ersetzung durch § 1568 b BGB zum 01.09.2009 ist klar, dass bei der Hauratsteilung nur solche Gegenstände verteilt werden können, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen.
Ist einer von beiden Alleineigentümer, so gehört der Gegenstand nicht in die Hausratsteilung, sondern in den Zugewinn. Das gilt auch dann, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde
BGH v. 11.05.2011 - XII 33/09