Bundesverfassungsgericht: Vorschuss auf Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger verfassungsrechtlich geboten !
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Betroffen ist man, wenn man die Sachverhaltsdarstellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 01.06.2011 -1 BvR 3171/10 – liest und sieht, zu welch gravierenden, ja existenzbedrohenden Auswirkungen eine Pflichtverteidigerbestellung führen kann und dass es dabei sogar notwendig wird, bis zum Bundesverfassungsgerichts zu gehen, um einen eindeutig berechtigten Anspruch auf Vorschuss auf eine Pflichtverteidigervergütung durchzusetzen. Erfreulich sind die klaren Wort aus Karlsruhe: So gewinnt in Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könne, die Höhe des Entgelts für den betroffenen Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung. Und Art. 12 Abs. 2 GG gebiete weiter dem Pflichtverteidiger einen (angemessenen) Vorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten. Es bleibt zu hoffen, dass sich mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung ein verständnisvollerer Umgang mit den Ansprüchen von Pflichtverteidigern auf Pauschgebühren durchsetzen wird.