BGH: Ausschluss von Versicherungsschutz betrifft auch Scheinsozien
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Im Urteil vom 21.07.2011 – IV ZR 42/10- hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob die sogenannte Sozienklausel in der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte auch auf sogenannte Scheinsozien anwendbar ist. Im konkreten Fall ging es um eine angestellte Rechtsanwältin einer Sozietät, die nach außen auf dem Briefpapier und in den Anzeigen als Gesellschafterin aufgetreten war. Der BGH hat die sogenannte Sozienklausel als wirksam angesehen. Das Ergebnis der Entscheidung ist nicht überraschend. Scheinsozien müssen sich daher bewusst sein, dass der „Schein“ – wie auch der vom BGH entschiedene Fall zeigt – teuer zu stehen kommen kann.