Vor Gericht nur gemeinsam
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eltern (gemeinsame Sorge) hatten ihr Kind für eine ganz bestimmte Schule angemeldet. Die Schulbehörde lehnte die Aufnahme des Schölers ab.
Der Vater allein beantrage dagegen einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht. Zu der Rolle der Mutter trug er vor, diese habe mit dem Verfahren und vor allem mit den möglichen Kosten nicht befasst und diesbezüglich auch nicht belangt werden wollen.
Das OVG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Ein gerichtlicher Antrag nur eines Elternteils ist bei gemeinsamem Sorgerecht mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn das Elternrecht aus Art. 6 GG steht ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zu (vgl. auch §§ 1626 Abs. 1, 1627 BGB). Dies erfordert eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse.
OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2011 - OVG 3 S 93/11