Manche lernen es nie
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz war gegen ihn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Näherungs- und Kommunikationsverbot (§ 1 I 3 GewSchG) verhängt worden, weil er sie verprügelt und ernsthaft verletzt haben soll.
(Jetzt erst) anwaltlich vertreten ging er in die Beschwerde (vgl. § 57 Nr. 4 GewSchG) und berief sich auf Notwehr.
Der Anwalt (anscheinend eine echte Konifere) benannte in der Beschwerdeschrift Zeugen für die Version des Mannes. Eidesstattliche Versicherungen der Zeugen oder des Antragsgegners selbst fügte er nicht bei.
Das musste in die Hose gehen.
Seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, hat der Antragsgegner nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Das geht zu seinen Lasten, da er die Rechtfertigung seines Verhaltens durch Notwehr geltend macht.
Insbesondere kann der Antragsgegner sich nicht auf die von ihm in der Beschwerdeschrift vom 14.07.2011 benannten Zeugen berufen, denn gemäß § 31 Abs. 2 FamFG ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft. Das Gericht ist trotz des in Gewaltschutzsachen gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, Aussagen von Beweispersonen erst herbeizuschaffen. Allein die Benennung von Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung daher grundsätzlich nicht. …. Vielmehr sind dazu schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen. Ob dies in Fällen anders zu beurteilen ist, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und das Gericht zur rechtzeitigen Ladung der benannten Zeugen in der Lage ist (so Greger, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 294 ZPO Rn 3), kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat die Zeugen, auf die er sich zur Glaubhaftmachung beruft, erstmals im Beschwerdeverfahren benannt. In diesem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Antragsgegner hat die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2011 auch nicht an Eides Statt versichert, sondern sich nur im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht mündlich und in der Beschwerdebegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten schriftlich dazu geäußert. Das reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Zwar kann hierzu ausnahmsweise auch die einfache Erklärung eines Beteiligten genügen. Eine solche Ausnahme ist aber nur anzunehmen, wenn dem Beteiligten andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 04.02.1993, NJW-RR 1994, 316). Dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, schriftliche Aussagen der von ihm benannten Zeugen beizubringen oder die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2010 an Eides Statt zu versichern, hat er aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die weitere Frage, ob das Verhalten des Antragsgegners bei tatsächlichem Bestehen einer Notwehrlage gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es damit nicht an.
Hanseatisches Oberlandesgericht v. 17.08.2011 - 4 UF 109/11