Auch Rauchen gehört zum Unterhaltsbedarf
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Sie hatte in der Firma ihres Mannes als „die Frau vom Chef“ gearbeitet. Ehe und Arbeitsverhältnis wurden beendet.
Er verdient so viel, dass sich der zu zahlende Ehegattenunterhalt nicht nach der üblichen 3/7-Quote, sondern nach dem konkreten Bedarf berechnet.
Ihn erzürnte, dass das OLG (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 655) dabei auch die Kosten für eine Kosmetikerin (106 € im Monat) und für den Tabakkonsum der Ex berücksichtigte.
Der BGH hatte damit keine Probleme:
Dass die Antragstellerin nach der Trennung keine Repräsentationspflichten als Unternehmergattin mehr treffen, stellt die Angemessenheit dieser Aufwendungen [Kosmetikerin] nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Frage. Schließlich macht die Antragstellerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt der Grundlage.
Streitig war zwischen Eheleuten auch, wer zu beweisen hat,, dass sie (Jahrgang 1952, ungelernt) keine adäquate Arbeitsstelle mehr finden kann. Dazu der BGH:
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
BGH v. 18.01.2012 - XII ZR 178/09, grafisch schön aufbereitet im Fokus-Familienrecht