Mit meiner Ex spreche ich nicht mehr
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Sie ist Krankenschwester, er Arzt (derzeit aber Erwerbsunfähigkeitsrentner). Heirat 1995, Scheidung 2007. Aus der Ehe sind 4 Kinder (geb. 1996, 1998, 1999 und 2001) hervorgegangen, die alle bei der Mutter leben.
Anlässlich der Scheidung wurde er zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt.
Er begehrt nunmehr Abänderung und meint, trotz der Betreuung der 4 Kinder könne die Frau ganz- statt halbtags arbeiten. Um dies zu ermöglichen, sei er bereit, die Frau bei der Kinderbetreuung zu unterstützen.
Dazu das OLG Hamm:
Auf eine Ausweitung der Betreuung der Kinder durch den Kl. muss sich die Bekl. nicht verweisen lassen, da diese nicht dem Kindeswohl entspricht. Hinsichtlich[der ältesten Tochter] G folgt dies bereits daraus, dass zwischen ihr und ihrem Vater seit fünf Jahren überhaupt keine Umgangskontakte mehr stattfinden, offenbar weilG den Kontakt verweigert. In einer solchen Situation müsste ein Umgang zunächst vorsichtig wieder angebahnt werden und könnte jedenfalls nicht ohne längere Übergangszeit die Betreuung durch die Kindesmutter ersetzen. Auch zwischen dem Kl. und Bist es nach Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung für die Dauer eines Jahres zu einer Unterbrechung des Umgangs gekommen, auch wenn dieser in der Zwischenzeit wieder aufgenommen ist.
Unabhängig hiervon aber steht einer erheblichen Ausweitung der Betreuung durch den Kl., wie das AGzu Recht hervorgehoben hat, der Umstand entgegen, dass eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern nur schriftlich stattfindet. Noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kindesvater auf Nachfrage des Senatsspontan geäußert, dass er auf keinen Fall mit der Kindesmutter sprechen wolle. Eine Entlastung der Bekl. bei der Versorgung und Betreuung der Kinder, die ihr eine erhebliche Ausweitung der Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, setzt voraus, dass der Kl. auch inhaltlich die Betreuung der Kinder in dieser Zeit übernimmt. Dann ist es zur Wahrung des Kindeswohls aber auch notwendig, dass sich die Kindeseltern über die Belange ihrer Kinder austauschen können. Ein solcher Austausch, soll er umfassend und effizient sein, kann nicht lediglich auf schriftlichem Wege erfolgen.
OLG Hamm v. 14. 9. 2011 - 5 UF 45/11