Anspruch auf Originalbelege am Ort der Wohnung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Die Saison geht wieder los: viele Vermieter haben bereits die Betriebskosten abgerechnet. Wie jedes Jahr fragen sich die Mieter, wie sie denn herausfinden, wo die Abrechnungsfehler liegen. Ernsthaft geht dafür - außer bei formellen Fehlern - kein Weg an der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege vorbei.
Dafür hat das LG Freiburg (Urt. v. 24.3.2011 – 3 S 348/10, NZM 2012, 23 ) eine neue Variante eingeführt: durch einen Vermieterwechsel war der "Wohnort" des Vermieters nach Norddeutschland verlegt worden. Im Hinblick darauf habe nun der Mieter das Recht, Einsichtnahme in die (Original-) Belege an seinem Wohnort zu verlangen; er müsse sich nicht auf die Übersendung von Belegkopien verweisen lassen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die Argumente zurückgegriffen, die der BGH für die Einsicht beim Vermieter herangezogen hatte. Im Zweifel müsse der Vermieter sich eiunen Raum beschaffen und eine Person engagieren, die Gewahrsam über die Abrechnungsunterlagen ausübe.
Es erscheint großherzig, dem Vermieter die Arbeit des Scannens und Übersendens zu ersparen. Es ist auch nachvollziehbar - wenn die Verhältnisse in einer Behöde zugrundegelegt werden -, dass damit mehr Aufwand verbunden ist, als ein leeres Zimmer und eine beschäftigslose Hilfsperson zu finden. Indessen sollte dem Vermieter richtigerweise schon bei der Einsicht vor Ort die Möglichkeit eröffnet sein, Kopien vorzulegen. Damit kann er nämlich z.B. die gleichzeitige Einsicht mehrerer Mieter organisieren. Erst wenn Zweifel bestehen, dass die Kopien mit den Originalen übereinstimmen, erstreckt sich in einem solchen Fall die Einsicht auf die Originale. Hat der Vermieter zunächst die Kopien vorgelegt, trägt er nun die zusätzlichen Kosten.
Ein vernünftiger Grund, bei einer erheblichen Ortsverschiedenheit davon abzuweichen, erschließt sich nicht.