Zickzackkurs des BGH bei der Schwellengebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nachdem der IX. Zivilsenat des BGH – quasi nebenbei – im Urteil vom 13.11.2011 – IX ZR 110/10 – zur Verwunderung der Fachwelt die These aufgestellt hatte, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr bei Nr. 2300 VV RVG auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei, da sie sich innerhalb des Toleranzspielraums von 20 % bewegt und hieran im Anschluss der VI. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11 – diese Auffassung noch bekräftigt hat, hat nunmehr der VIII. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 – eine radikale Kehrtwendung vollzogen und festgestellt, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr über 1,3 hinaus nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Prüfung entzogen sei. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen soll der IX. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt haben, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei, und sich bei seinem Urteil vom 13.01.2011 nichts anderes ergebe (??), und der VI. Zivilsenat, dass er keine Bedenken gegen diese Entscheidung des VIII. Zivilsenats habe.....- wie dies zusammenpassen soll, bleibt mir auf jeden Fall bislang unklar.