Fernseher und Laptop gegen Mitsorge
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Wenn der Kindesvater ihr den Fernseher und den Laptop, die er mitgenommen habe, zurückgebe, könne die gemeinsame elterliche Sorge beim Jugendamt erklärt werden.
Sinngemäß so hatte sich die Mutter gegenüber dem nichtehelichen Vater geäußert und dies auch beim Jugendamt und dem OLG zugegeben.
Selbstredend sah das OLG andere Kriterien für die Sorgerechtsentscheidung:
Wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes nicht sorgeberechtigt ist, überträgt das FamG ihm auf einen Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil derselben gemeinsam mit der Mutter, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dieser Prüfungsmaßstab soll sicherstellen, dass die Belange der Kinder maßgeblich Berücksichtigung finden und die Zugangsvoraussetzungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Bezug auf den bisher alleinsorgeberechtigten Elternteil zur gemeinsamen Sorge jedoch hierbei nicht zu hoch angesetzt werden.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Kindeswohl kann spiegelbildlich auf Kriterien zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 II Nr. 2 BGB entwickelt hat. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und die Ausrichtung ihres Verhaltens am Kindeswohl voraus. Es muss eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen in einer Art und Weise möglich sein, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet
Grundsätzlich entspricht es dem Wohl eines Kindes, wenn es in dem Bewusstsein aufwachsen kann, dass beide Elternteile Verantwortung tragen, sich beide um es kümmern und mit ihm Kontakt pflegen. Das Gericht muss sich unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte von Eltern und Kindern bemühen.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier zu erwarten, dass die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl entspricht. Die Eltern haben im Rahmen ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits mehrere Jahre zusammengelebt und in dieser Zeit tatsächlich gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder sowie deren Erziehung und Betreuung wahrgenommen, wenngleich die Kindesmutter hieran den überwiegenden Anteil hatte, weil der Kindesvater in der Woche auswärtig in Norderstedt arbeitete und in der Regel nur am Wochenende in die Familienwohnung zurückkehrte. Der Kindesvater hat sich auch um die Erziehung und Betreuung des aus einer früheren Beziehung der Kindesmutter stammenden Sohnes Kevin gekümmert. Der Kindesvater war im Klassenelternrat von Kevin und später auch im Schulförderverein dieser Schule, die auch Paula nach dem Wechsel von der Grundschule besuchen sollte. Der Kindesvater hat sich gelegentlich am Wochenende um die Freizeitgestaltung der Kinder gekümmert, wobei die Mutter allerdings beklagt, dass sie hier wenig Unterstützung vom Kindesvater erfahren habe und er ihr die Kinder nur selten abgenommen habe. Der Kindesvater hat die schulischen Belange der Kinder wahrgenommen. So hat Tom im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat berichtet, dass, wenn er Probleme in der Schule gehabt habe, dieser sich der Kindesvater angenommen habe, in dem er persönliche Gespräche mit den Lehrern in der Schule geführt habe. Zu Zahnarztbesuchen hat der Kindesvater die Kinder unstreitig ausschließlich begleitet. Dies findet, so hat T. dem Senat berichtet, auch heute noch statt. Der Kindesvater hat regelmäßig Umgang mit den Kindern, so dass er trotz Trennung der Eltern am Leben der Kinder teilhat und über ihre Lebenssituation informiert ist. Er ist so in der Lage, verantwortliche Entscheidungen gemeinsam mit der Kindesmutter auf dieser Basis zu treffen.
OLG Rostock Beschluss vom 10.09.2012 - 11 UF 49/12