Übernachtung bei Papa auch schon mit 3 1/2
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Durch Beschluss vom 15. Oktober 2012 hatte das Familiengericht den Umgang des Vaters mit seinem am 29. August 2009 geborenen Sohn dergestalt geregelt, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit seinem Sohn - in den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 in dreiwöchigem Rhythmus, ab dem Wochenende vom 9./10. März 2013 in zweiwöchigem Rhythmus - von Samstagmorgen auf Sonntagnachmittag bzw. -abend einschließlich Übernachtung Umgang zu pflegen.
Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.
Das OLG: In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) -eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters - angemessen deutlich wird. Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13