Richtig schenken – eine Handreichung für Arbeitgeber
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Weihnachten 2013 ist in Sichtweite und mancher Arbeitgeber mag sich Gedanken machen, wie er seine Arbeitnehmer nach einem erfolgreich verlaufenen Geschäftsjahr noch spontan beschenken kann. In einem vom ArbG Köln (Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 3 Ca 1819/13) gerade entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber nicht lumpen lassen: Er hatte im Rahmen einer Weihnachtsfeier den anwesenden 75 Arbeitnehmern ein Überraschungsgeschenk in Gestalt eines „iPad mini“ im Wert von ca. 400 EUR überreicht. Mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion wollte der Arbeitgeber die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, fühlte sich zu Unrecht ausgeschlossen und begehrte ebenfalls das Geschenk. Er berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe. Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.