Untersagung russischen Zugriffs auf deutsche Gasspeicher?
Gespeichert von Dr. Philippe Rollin am
Grundsätzlich und aus aktuellem Anlass stellt sich die Frage, ob unsere Abhängigkeit von russischen Erdgaslieferungen wünschenswert oder änderungsbedürftig ist. Inmitten dieser Überlegungen erfährt man aus Pressemitteilungen, dass der russische Energiekonzern Gazprom die Kontrolle über einen wesentlichen Teil unserer Gasspeicher erhalten wird. Den entsprechenden Vertrag hat Gazprom schon im November 2012 mit der BASF SE geschlossen. Der Vollzug der Transaktion steht nun, offenbar nach der Genehmigung der Europäischen Kommission, an. Details beschreiben die damalige ad hoc-Mitteilung (§ 15 WpHG) der BASF und aktuell z.B. WELT Online.
Danach erhält die BASF im Rahmen eines Asset-Tauschs im Gegenzug Beteiligungen an russischen Gasfeldern.
Nehmen wir an, es wäre wünschenswert ist, eine solche Transaktion zu verhindern – könnte unser Staat das?
Grundsätzlich nehmen wir es sehr weitgehend hin, dass ausländische natürliche und juristische Personen Eigentum an „deutschen“ Sachen und Rechten erwerben. Ihre Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, richtet sich – grundsätzlich – nach ihrem jeweiligen Heimatrecht. Ausländer können danach insbesondere auch Gesellschafter und Organe deutscher Gesellschaften sein. Dass ausländische Staaten gegenüber Deutschen oft weniger großzügig sind, nehmen wir im Interesse eines freien Wettbewerbs hin. Grenzen ziehen nur die allgemeinen Regeln wie z.B. das Kartellrecht oder strafrechtliche Geldwäschevorschriften, gegenüber Ausländern auch das Außenwirtschaftsrecht für bestimmte Branchen wie Rüstungs- oder Kryptounternehmen (§ 60 AWV).
Daneben kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) seit dem Jahr 2009 branchenunabhängig prüfen, ob „ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen“ oder eine wesentliche Beteiligung daran erwirbt“ (§ 55 AWV). Im Visier dieser Regelung sollen vor allem ausländische Staatsfonds stehen, aber auch allgemein Investoren aus dem Dunstkreis nicht-demokratischer Staaten (s. zu den Änderungen in AWG und AWV z.B. Reinhardt/Pelster NZG 2009, 441 und Müller/Hempel NJW 2009, 1638).
Die Beteiligungsschwellenwerte des § 56 AWV dürften durch die geplanten 50%-Beteiligungen von Gazprom erreicht sein. Ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, entscheidet das BMWi. Ist das der Fall, kann es den Erwerb mit Zustimmung der Bundesregierung untersagen (§ 59 AWV). Im Interesse der Rechtssicherheit kann das BWMi seine Prüfung allerdings nur innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb einleiten (§ 55 Abs. 3 S. 1 AWV). Da seit Abschluss des Asset Tauschvertrages zwischen BASF und Gazprom offenbar schon über ein Jahr vergangen ist, dürfte diese Frist (längst) abgelaufen sein.
Anderes gilt offenbar für eine weitere Transaktion: