Wechselmodell - nur auf dem Papier (Fortsetzung)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hier hatte ich darüber berichtet, dass ein Polizist und eine Lehrerin (meiner Erfahrung nach die schlimmst mögliche Paar-Konstellation) für ihr gemeinsames Kind nach der Trennung auf dem Papier ein Wechselmodell vereinbart hatten, dieses aber nicht genau hälftig praktizierten. Vielmehr überwog der Betreuungsanteil der Mutter. Das OLG Frankfurt hatte den Vater zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Seine zugelassene Rechtsbeschwerde blieb weitgehend erfolglos.
Nach Auffassung des BGH ist die Barunterhaltspflicht des anderen solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann sei die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändere sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht iSd § 1606 III 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt
Anders sei es (nur) zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Verfügen beide Elternteile über Einkünfte, ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen und deren Ansatz und Erstattung unter den jeweiligen Umständen angemessen ist.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des BeschwGer. erledigt die Kindesmutter – über ihren zeitlich größeren Einsatz bei der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt hinaus – bedeutsame organisatorische Aufgaben der Kindesbetreuung weitgehend allein, namentlich die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien sowie die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport- oder Musikunterricht. Wenn das BeschwGer. unter diesen Umständen in tatrichterlicher Verantwortung zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Ast. durch ihre Betreuungsleistungen erfüllt, lässt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts erinnern. Demgemäß hat das BeschwGer. den Unterhaltsbedarf der Ast. zu Recht allein auf der Grundlage des Einkommens des Ag. anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Für möglich hält der BGH in diesen Fällen des über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrechts allenfalls eine Herabstufung bzw. Nichtheraufstufung in den Gehaltsgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
BGH v.12.3.2014 – XII ZB 234/13