Kostenantrag auch ohne BGH-Anwalt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Beschluss vom 18.11.2014 - II ZR 1/14 - entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bestellt. Der qualifizierte Anwaltszwang vor dem BGH habe den Zweck, eine geordnete Rechtspflege doch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen; dieser besonderen Erfahrung und Kompetenz bedürfe es zu Stellung eines Antrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht.