Vergütungsfestsetzung trotz Einwendung außerhalb des Gebührenrechts
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Dass nicht jede Einwendung oder Einrede, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, einen Vergütungsfestsetzungsantrag des Anwalts nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG hindert, zeigt zu Recht der Beschluss des LAG Köln vom 24.11.2014 - 5 Ta 372/14. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung seien Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.