Hier berät Sie: Der Spezialist
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Anwalt im Bezirk Freiburg ist mit zwei weiteren Rechtsanwälten in einer Kanzlei tätig. Im Jahr 2011 verwendete er einen Briefkopf, in dem rechts in einer Spalte die drei Rechtsanwälte genannt waren. Unter dem an erster Stelle angeführten Beklagten befand sich die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht". Bei den beiden weiteren mit dem Beklagten tätigen Rechtsanwälten fanden sich die Angaben "auch Fachanwältin für Familienrecht" bzw. "auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht".
Die zuständige Rechtsanwaltskammer hält den verwandten Begriff "Spezialist für Familienrecht" für irreführend. Sie hat den Anwalt auf Unterlassung in Anspruch genommen. LG und OLG gaben der Kammer recht. Zwischen Spezialist für Familienrecht und Fachanwalt für Familienrecht bestehe für das rechtssuchende Publikum eine Verwechslungsgefahr
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:
Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, würden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln. Es bestehe bei einer solchen Sachlage keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" zu untersagen. Ein in diesem Fall gleichwohl ausgesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" sei zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit seien aber nur dann mit Art 12 GG . vereinbar, wenn sie den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trage für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast. Dies müsse aufgeklärt werden
BGH v. 24.07.2014 - I ZR 53/13