Die Nacht vor der Bremse der Mietpreise
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Für Morgen steht die Mietpreisbremse zur 2. und 3. Lesung im Bundestag an. Grundlage ist die BT-Drucks. 18/3121, also der seit langem bekannte Entwurf der Bundesregierung. Denn wie sich den BT-Drucks. 18/3250 und 18/4220 entnehmen lässt, wurden sowohl die Änderungsvorschläge des Bundesrates als auch ein Änderungsantrag der Franktion Die Linke abgelehnt.
Das verwundert. Jedenfalls aufgrund der Expertenanhörung am 3.12.2014 waren Bedenken angebracht, ob der Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung durchkommt. Denn der Rechtssausschuss räumte in seiner Presseerklärung selbst ein, dass die Experten erhebliche Kritik geübt hätten (http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_12/-/344044).
Aber was zählt schon die Meinung von Experten, wenn eine große Koalition einen Konsens finden muss (Mietpreisbremse gegen Pkw-Maut?).
Ergebnis: es kommt nicht darauf an, ob ein Gesetz praktikabel ist, sondern die Wahlversprechen eingehalten werden - jedenfalls optisch.
Konsequenz: zukünftig werden von Experten im Bundestag Energieausweise verlangt, weil sonst wegen der völligen Überflüssigkeit Energieverschwendung vorliegt, die die Energiewende gefährden könnte.
Dem Vernehmen nach brauchten die Experten allerdings § 284 BGB nicht bemühen. Wenigstens diese (Gegen-) Leistung wurde vom Bundestag erbracht.
praktische Folge: die Versicherungslobby lacht sich ins Fäustchen. Ohne eigene merk(e)liche Berteiligung am mietrechtlichen Gesetzesvorhaben wurde ein weiteres Argument für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung begründet: denn jedenfalls das Rügerecht kann wegen des Prozessrisikos vom durchschnittlich verdienenden Mieter ohne Absicherung nicht getragen werden. Wenn er nicht auf den Rückforderungsanspruch vertrauen will und die Miete einfach auf das Niveau z.B. des § 556d Abs. 1 BGB-E kürzt, sollte er sich bei einem Autovermieter einen Lkw reservieren (diese Kostn zahlt dann die haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts oder Mietervereins, die in der Praxis auf das Risiko von Mietkürzungen nur selten hinweisen). Denn der Mieter trägt die Beweislast für die "höchstzulässige" Miete. Wenn er sich verschätzt, ist das also sein Problem. Ehe der Prozess entschieden ist, wird es für den Vermieter jedenfalls zur Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (= eine Miete über einen Monat) reichen. Praktisch kann man das Berufen auf die Mietpreisbremse dann auch als Eigentor bewerten.
Damit ist die treffende Umschreibung gefunden: in jeder Hinsicht sportlich!