Mails sollte man als Anwalt lesen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine nicht bzw. zu spät gelesene E-Mail spielte in dem Beschluss des OLG Jena vom 19.2.2016 – 1 W 591/15 - eine Rolle. Denn der Mandant hatte seinen Anwalt kurzfristig abends beauftragt, kurz nach Mitternacht überlegte er es sich jedoch anders und teilte seinem Anwalt per E-Mail mit, dass doch keine anwaltliche Vertretung für ihn notwendig sei. Gleichwohl reichte der Anwalt dann am nächsten Morgen um 8:56 Uhr bei Gericht einen Schriftsatz mit Sachanträgen ein. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wurde dann streitig, ob dem Anwalt die volle oder nur eine beschränkte Verfahrensgebühr nach VV 3101 RVG zusteht. Nach dem OLG Jena steht dem Anwalt lediglich eine beschränkte Verfahrensgebühr zu, eröffne ein Anwalt eine Kommunikation per E-Mail, müsse er dafür Sorge tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt.