Teures Telefax
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Dass für die Geltendmachung der Pauschale nach § 162 II 3 VwGO in Höhe von 20 EUR durch die öffentliche Hand es bereits ausreicht, wenn diese gerichtlich übersandte Empfangsbekenntnisse per Telefax zurückgesendet hat, hat das VG Meiningen im Beschluss vom 20.4.2016 - 3 S 398/16 WE entschieden. Auf die Frage, ob konkret für die Sendung dieser Telekopien Kosten entstanden seien oder ob diese von einem Pauschaltarif (Flatrate) abgedeckt seien, komme es nicht an. Hierzu Darlegungen zu verlangen, würde dem Sinn und Zweck des § 162 II 3 VwGO, die Geltendmachung dieser Kosten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren, entgegenlaufen