Keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung bei einer bloßen Mitteilung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 26.9.2016 - OVG 3 K 100.60 auf den wohl zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, noch nicht dafür ausreicht, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung entstehen zu lassen. Erforderlich sei zumindest, dass die Besprechung der Beteiligten auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Hierfür dürfen die Anforderungen aber nicht zu hoch angesetzt werden, denn bereits die telefonische Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim Kläger, die Klage zurückzunehmen, lässt die Terminsgebühr entstehen, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Aufraggeber besprechen (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005 - 14 W 257/05).