Keine pauschale Kürzung der Gebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Gegen die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von 2/3 der Mittelgebühr entsteht (LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B), hat sich das LSG Bayern im Beschluss vom 5.10.2016 - L 15 SF 282/15 zu Recht gewandt. Der einstweilige Rechtsschutz weise Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen und die möglicherweise gebührenerhöhend wirkten. Nach dem LSG Bayern hat für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine pauschale Kürzung der Gebühr zu erfolgen, sondern es ist auf die Umstände des Falles abzustellen.