Liebe kann man nicht messen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Sie wusste, dass er bereits zweimal verheiratet war. Sie wusste auch, dass sein Name, den er zum Zeitpunkt der Heirat führte, nicht sein Geburtsname war.
Gleichwohl heiratete sie ihn.
Nach der Eheschließung kam sie über facebook mit seinen ersten beiden Ehefrauen in Kontakt.
So erfuhr sie, dass die erste Ehe bereits nach wenigen Monaten gescheitert war. Auch erfuhr sie, dass er einen Sohn hatte, der aber verstorben war und dass es Streit um die Beerdigungskosten gegeben hatte.
Sie beantragte die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung. Er habe eine emotionale Verbundenheit (vulgo: Liebe) nur vorgetäuscht, um sie zur Eheschließung zu bewegen und damit ihren Familiennamen anzunehmen, damit er sich so dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen könne.
Den Vortrag sieht das OLG Koblenz (Beschluss vom 04.04.2016; 13 UF 141/16; FamRZ 2016, 1854) nicht als ausreichend an und lehnt die die beantragte VKH mangels Erfolgsaussichten ab. Liebe, eheliche Gesinnung und der Wille, sich in bestimmter Weise zu verhalten seien subjektive Empfindungen, die einer objektiven Feststellung nicht zugänglich seien.
Auch die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung (Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres lägen nicht vor. Die unzumutbare Härte müsse sich auf das Eheband, d.h. das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen, nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens