Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein...
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
... wäre doch ein schöner Name für mich, dachte sich die Deutsch-Britin Lieschen Müller und gab im Dezember 2011 während eines Auslandsaufenthalts gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine private Namensänderungserklärung ("deed poll") ab, wonach sie fortan den Namen "Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein" führen wolle. Unter diesem Namen wurde ihr 2013 von den britischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Eine soziale Beziehung oder Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens besteht nicht.
Die Antragstellerin erklärte sodann gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB, dass der von ihr nach englischem Recht bestimmte Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt verweigerte die begehrte Eintragung. Das Begehren der Antragstellerin blieb in allen Instanzen erfolglos.
Unterliege der Name einer Person deutschem Recht, könne sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, um dadurch die in den beiden Staaten geführten Namen einander anzugleichen. Dieses Namenswahlrecht stehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten, also nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden Namensänderung erfolgt sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "deed poll" im Vereinigten Königreich - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht.
Der BGH versagt der Antragstellerin gleichwohl die erstrebte Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten Namens, weil die Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar sei (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB). Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruhe auf dem - gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gölten und nicht mehr verliehen werden dürften.
BGH v. 14.11.2018 - XII ZB 292/15