Vereitelte Akteneinsicht in Rohmessdaten: Selbst das BVerwG hilft nicht
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Akteneinsichtsproblematik, die die OWi-Gerichte seit Jahren beschäftigt, ist nun mittelbar beim BVerwG gelandet. Es ging dort um eine Fahrtenbuchauflage. Das BVerwG wollte sich auch nicht zu tief mit der Akteneinsichtsmaterie befassen. Es bleibt dabei: Verteidiger müssen frühzeitig im OWi-Verfahren alles tun, um an gewünsche Informationen zu kommen:
1. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.
2. Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.
BVerwG Urt. v. 2.2.2023 – 3 C 14.21, BeckRS 2023, 8894