Nicht selbst genutztes Immobilienvermögen muss im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eingesetzt werden
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 20.11.2023 – 5 WF 127/23 mit der Frage befasst, ob nicht selbst genutztes Immobilienmögen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen ist. Das Gericht hat diese Frage bejaht, der Gesuchsteller sei gehalten, nicht selbstgenutztes Immobilienvermögen einzusetzen, dies müsse bei Teileigentum grundsätzlich auch durch Teilungsversteigerung erfolgen, dafür sei bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine ausreichend lange Stundung der Zahlung aus dem Vermögen anzuordnen.