Ein vereinbartes Honorar ist keine Geschäftsgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Der Grundsatz, dass ein vereinbartes Honorar keine Geschäftsgebühr im Sinne von VV 2300 ff. RVG ist, lag dem Beschluss des OLG Hamburg vom 23.11. 2023 – 4 W 106/23 - zugrunde. Zutreffend stellte sich das OLG Hamburg auch auf den Standpunkt, dass im Falle einer wirksamen Honorarvereinbarung die Anrechnung einer (fiktiven) Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV Vorbem. 3 IV 1 RVG ausscheidet. Zudem äußerte sich das Gericht in dem genannten Beschluss auch zu der Frage, wann in diesem Zusammenhang eine missbräuchliche Umgehung der Anrechnungsbestimmungen vorliegen kann.