Neuer Grenzwert für`s bekiffte Fahren: 3,5 ng/ml...na dann "Alles Gute!"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Straffreiheit für Kiffer*innen. Klar. Und bald fahren die auch schön morgens mit roten Augen zur Arbeit. Wunderbare neue Zeiten. Ich meine das ohne jede Ironie. Manchmal müssen wir frei nach Brandt etwas "mehr Freiheit wagen". Für mich selbst wird sich sicher nichts ändern, für viele Gelegenheitskonsumenten dagegen brechen Zeiten ohne Repression an. Das StVG muss sich dem natürlich anpassen. Die Grenzwertkommission schlägt 3,5 ng/ml (statt der bislang geltenden 1,0 ng/ml-Grenze) vor.
Die wissenschaftlichen Experten geben danach folgende Empfehlungen ab:
Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.
Hier geht es zu der entsprechenden Pressemitteilung des BMDV. Ganz sicher wird es so kommen. Was ist aber in der Übergangszeit mit anhängigen/neuen Verfahren? Vielleicht sollte man zumindest von Regelfahrverboten nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG absehen, wenn die 3,5 mg/l nicht erreicht ist....sicher eine ganz neue Diskussion in den nächsten Monaten in einschlägigen OWi-Verfahren.