LG Hamburg: Ungefragtes Umstellen des Telefonanschlusses - Slamming
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Der aus den USA stammende Begriff "Slamming" bedeutet, dass ein Netzbetreiber den Anschluss eines Kunden umstellt, ohne dass dieser vorher um Erlaubnis gefragt wurde. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.03.2008, Az. 312 O 340/07, hierzu Stellung bezogen. In Fortführung gleichlautender Rechtsprechung anderer Gerichte entschieden die Hamburger Richter, dass bereits die schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, eine solche Belästigung darstelle. Der Verbraucher sehe sich veranlasst, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch entsprechend nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit sei damit deutlich überschritten.
Der Einwand, dass eigenständige Dritte, die die Beklagte beauftragt habe, gehandelt hätten, zog nicht nicht, denn das Handeln Dritter müsse sich das Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.
LG Hamburg: Urteil v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07