Pflicht des Geschäftsführers zur eigenen Gehaltskürzung
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Der Leitsatz der Entscheidung des OLG Köln (Az.: 18 U 131/07) lautet:
"In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben."
Hintergrund:
Für die GmbH war es von existentieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Der Geschäftsführer war Hauptgesellschafter der GmbH und seit mehreren Jahren Geschäftsführer der Gesellschaft. Das OLG Köln führt aus, dass der Geschäftsführer von einer erfolgreichen Fortführung der Gesellschaft am meisten zu profitieren habe, da dies Voraussetzung dafür war, dass er weiterhin sein Gehalt als Geschäftsführer bezog, an Gewinnen der Gesellschaft beteiligt und aus einer für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wurde. Nach Ansicht des OLG Köln war dem Geschäftsführer eine Halbierung seines Gehalts auf dann EUR 2.850,- pro Monat somit zumutbar und eine Verpflichtung zur Zustimmung der Reduzierung des Gehalts wurde bejaht. Eine Übertragung der Entscheidung auf einen Fremdgeschäftsführer ist nicht zu erwarten.