Erfolgreiche Einlassung nach TrunkenheitsOWi : Hustenlöser in Zahnfleischtasche
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.1.2008 (=NZV 2008, 260) ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, durch das der Betroffene wegen einer Trunkenheitsfahrt gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Hintergrund waren mehrere Atemalkoholmessungen nach der Tat:
- erste Messung mit Dräger 6510: angezeigter BAK-Wert von 0,39 Promille
- zweite Messung mit Dräger 7110 Evidential: Kein Messergebnis, sondern Fehlermeldung "Interferenz"
- dritte Messung mit Dräger 7110 Evidential: AAK-Wert von 0,36 mg/l
Der Betroffene hatte sich (verkürzt dargestellt) dahin eingelassen, die hohe AAK sei allenfalls zu erklären durch Hustentropfenreste in Zahnfleischtaschen. Der Betroffene hatte mit der Rechtsbeschwerde (hier: Verfahrensrüge) Erfolg. Das OLG meinte nämlich, dem Gericht hätte sich angesichts des eigenartigen Verlaufs der Messungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen, da nicht offensichtlich auszuschließen sei, dass es zu einer Verfälschung der Messergebnisse durch sonstige Störfaktoren gekommen ist.